26.02.2015Fachbeitrag

Vergabe 607

Fehlende Haushaltsmittel: Kein Aufhebungsgrund wenn Kostenschätzung fehlerhaft!

Hebt der Auftraggeber eine Ausschreibung mit dem Argument auf, dass Haushaltsmittel für den Auftrag fehlen, ohne zuvor die Kosten ordnungsgemäß zu schätzen, macht er sich schadensersatzpflichtig (OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2014, 2 U 152/13).

Bloßes Überschreiten

Zwar kann ein Aufhebungsgrund darin liegen, dass ausreichende Haushaltsmittel für den Auftrag nicht vorhanden sind. Das bloße Überschreiten der vom Auftraggeber geschätzten Kosten genügt hierfür jedoch alleine nicht.

Keine sanktionslose Aufhebung, wenn Aufhebungsgrund selbst verschuldet!

Hat der Auftraggeber die Kosten des Auftrags im Vorfeld der Vergabe nicht ordnungsgemäß geschätzt und somit nicht ausreichend geprüft, ob ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, darf er die Ausschreibung später zwar aufheben. Da aber ein Aufhebungsgrund fehlt, muss er den Bietern Schadensersatz zahlen.

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