Das OLG Karlsruhe konkretisiert die Anforderungen an die Textform für Angebote (OLG Karlsruhe, 19.02.2020, 15 Verg 1/20).
Ein Bieter gab für europaweit ausgeschriebene Baumaßnahmen ein Angebot ab, ohne dieses zu unterschreiben oder das vorgesehene Textfeld mit seinen Namens- und Adressdaten auszufüllen. Der Auftraggeber schloss das Angebot aus, weil der Bieter die vorgesehene Textform nach Formblatt KEV 115.2 nicht einhielt.
Zu Recht, wie das OLG Karlsruhe entschied. Es reicht nicht aus, dass sich die Indentität des Bieters aus dem Gesamtzusammenhang des Angebotes ergibt.
Die Textform verlangt, dass die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.
Nur durch Unterschrift ist klar, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt. Ohne Unterschrift hat der Bieter kein Angebot abgegeben.