25.05.2020Fachbeitrag

Vergabe 1092

Formfehler innerhalb der Angebotsfrist heilbar

 Öffentliche Auftraggeber dürfen ein formal ordnungsgemäßes und fristgerechtes Angebot nicht allein deshalb vom Verfahren ausschließen, weil der Bieter es zunächst formwidrig per E-Mail übermittelt hat (OLG Frankfurt, 18.02.2020, 11 Verg 7/19).

Keine „Infektion“

Ein unverschlüsselt eingereichtes Angebot „infiziert“ ein später eingereichtes verschlüsseltes Angebot nicht. Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote zwar erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen. Die rein abstrakte Gefahr eines Verstoßes gegen diese Regel reicht für einen Ausschluss aber nicht aus.

Angebotsausschluss unverhältnismäßig

Die mit der unverschlüsselten Einreichung einhergehende Gefahr für den Geheimwettbewerb kann der Auftraggeber durch das sofortige Löschen der E-Mail oder verschlüsseltes Abspeichern minimieren. Der Angebotsausschluss ist das letzte Mittel und in diesem Fall unverhältnismäßig.

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