14.04.2016Fachbeitrag

Vergabe 698

Formvorgaben für Eignungsleihe unzulässig

Öffentliche Auftraggeber dürfen Bietern nicht vorschreiben, wie sie im Falle der Eignungsleihe nachweisen, dass ihnen die Mittel eines Drittunternehmens für die Auftragsausführung tatsächlich zur Verfügung stehen (EuGH, 14.01.2016, C-234/14).

Nachweis formlos möglich

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber die Bieter verpflichtet, mit dem Dritten einen Kooperationsvertrag zu schließen oder eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen. Der EuGH hielt dies für unzulässig. Das EU-Vergaberecht mache dem Bieter keine Formvorgaben für den Nachweis der Eignungsleihe. Der Nachweis sei demnach formlos möglich, z.B. durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung.

Neues Vergaberecht

Das am 18.06.2016 in Kraft tretende neue Vergaberecht sieht zwar keine Formvorgaben für den Nachweis bei der Eignungsleihe vor. Allerdings dürfen öffentliche Auftraggeber gemäß § 47 Abs. 3 der neuen VgV verlangen, dass Bieter und Drittunternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

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