30.09.2019Fachbeitrag

Vergabe 1018

Frist für die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags bei unvollständigen Informationen

Die 30-Tage-Frist für das Nachprüfungsverfahren gegen Direktvergaben beginnt erst zu laufen, wenn der Auftraggeber betroffene Bieter über den Vertragsschluss informiert und ihnen zusammenfassend die einschlägigen Gründe mitteilt, warum ein anderes Angebot bevorzugt wurde (OLG Karlsruhe, 22.02.2019 - 15 Verg 9/18).

Auftragsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb

Vor Zuschlag eines öffentlichen Auftrags hebt der Auftraggeber das Verfahren wegen notwendiger Änderungen der Vergabeunterlagen auf. Anschließend wird der Auftrag direkt ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. Ein vorher beteiligter Bewerber wird über den Vorgang nur telefonisch benachrichtigt und macht die Unwirksamkeit des erteilten Auftrags geltend, jedoch erst nach Ablauf von 30 Tagen.

Fristbeginn erst bei qualifizierter Information

Zu Recht! Die 30-Tage-Frist nach § 135 Abs. 2 S.1 GWB beginnt erst zu laufen, wenn der Auftraggeber nichtberücksichtigte Bewerber über den Vertragsschluss informiert und ihnen die Gründe nennt, warum ein anderes Angebot bevorzugt wurde.

Praxistipp

Auch bei einem Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung gelten für die Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers damit dieselben Anforderungen wie bei bekannt gemachten Vergabeverfahren gem. § 134 Abs. 1 S.1 GWB. Allerdings lässt sich dies durch eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB umgehen.

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