01.06.2018Fachbeitrag

Straf- und steuerrechtliche Behandlung von Einladungen zu Fußballspielen

Fußball-WM 2018 und Compliance

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 steht vor der Tür. Russland ist Gastgeber des wichtigsten Fußballturniers der Welt. Wieder stellt sich die Frage, was Unternehmen beachten müssen, die Freikarten spendieren möchten: an verdiente Mitarbeiter, Geschäftspartner oder politische Repräsentanten. Um die WM als sportliches Großereignis gemeinsam genießen zu können, müssen bei der Einladung zu Fußballspielen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die straf- und steuerrechtlichen Aspekte der Einladung zu Fußballspielen und sonstigen Events:

Was ist bei der Entscheidung über die Einladung zu Fußballspielen aus strafrechtlicher Sicht zu beachten?

Spätestens seit der Anklage des ehemaligen Vorstands eines Energiekonzerns wegen Vorteilsgewährung aufgrund der Vergabe von Freikarten zur Fußball-WM 2006 ist die in Deutschland weit verbreitete Praxis der Einladung von Politikern und Geschäftspartnern zu Fußballspielen in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt. Der Vorstand wurde zwar freigesprochen. Gleichwohl besteht – wie auch bei der Gewährung von anderen Geschenken oder Bewirtungen – auch bei Einladungen zu Sportevents die Gefahr, dass Ermittlungen wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung eingeleitet werden.

1. Einladungen an Amtsträger

Die Korruptionsvorschriften für Amtsträger sind streng. Unter Strafe steht nicht nur die Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für eine Dienstpflichtverletzung des Amtsträgers (klassische Bestechung). Strafbar ist eine Zuwendung schon dann, wenn sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstausübung des Amtsträgers steht (Vorteilsgewährung). Der Gesetzgeber will schon den „bösen Schein der Käuflichkeit“ bestrafen und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes schützen und stärken. Schon die „Klimapflege“ kann daher strafbar sein.

Wer ist Amtsträger? Der Begriff des Amtsträgers ist weit. Neben Beamten und Richtern können z. B. auch Mitarbeiter von Sparkassen, Landesbanken oder kommunalen Unternehmen sowie Verwaltungsangestellte und Politiker erfasst sein. Auch Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen fallen u. U. unter den Amtsträgerbegriff. Auch Zuwendungen an ausländische Bedienstete können nach deutschem Recht strafbar sein – das Strafgesetzbuch ordnet die Anwendbarkeit einzelner Straftatbestände für korruptive Handlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern an. Nicht zu vergessen ist, dass auch die jeweilige nationale Gesetzgebung Sanktionen für korruptive Handlungen auf dem eigenen Staatsgebiet vorsieht: Auch in Russland ist Korruption strafbar.

Muss der Eingeladene eine konkrete Gegenleistung erbringen? Die Einladung zu einem Fußballspiel stellt die von den Korruptionstatbeständen vorausgesetzte Gewährung eines Vorteils dar. Wird der Vorteil als Gegenleistung für eine Dienstpflichtverletzung des Amtsträgers versprochen oder gewährt, ist dies ganz unabhängig vom Wert der Einladung eine strafbare Bestechung.

Bei inländischen Amtsträgern, Richtern und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofs und in Deutschland stationierten Soldaten eines NATO-Vertragsstaats droht allerdings schon dann Strafe, wenn der Vorteil lediglich im Zusammenhang mit der Dienstausübung des Amtsträgers gewährt wird. Hier ist nicht erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger seine Dienstpflichten verletzt. Für die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung genügt, wenn der Amtsträger gerade wegen seiner dienstlichen Tätigkeit eingeladen wird. In engen Ausnahmefällen kann die Einladung eines Amtsträgers als Werbemaßnahme für das Unternehmen gewertet werden und daher rechtlich zulässig sein. Dies kommt in Betracht, wenn der Amtsträger eine Repräsentationsfunktion wahrnimmt und aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Werbeträger eingeladen wird.

Gibt es feste Wertgrenzen? Sozialadäquate Zuwendungen sind nicht strafbar. Feste Wertgrenzen für erlaubte Zuwendungen existieren allerdings nicht. Die Grenzen zwischen strafbarem und straflosem Verhalten verschwimmen daher. Als zweifellos straffrei anerkannt sind z. B. Werbegeschenke oder geringwertige Aufmerksamkeiten anlässlich von besonderen Ereignissen wie Jubiläen oder Festtagen. Überschreiten Geschenke, Einladungen oder Bewirtungen indes in ihrem Aufwand erkennbar den gewöhnlichen Lebenszuschnitt des Amtsträgers, liegt hierin ein hohes Strafbarkeitsrisiko. Dies gilt besonders für Veranstaltungen mit reinem Freizeitcharakter. Die Rechtsprechungspraxis nimmt bei der Beurteilung der Strafbarkeit alle vorliegenden Indizien in den Blick: Der Wert, die Art und die Anzahl der gewährten Vorteile werden ebenso berücksichtigt wie z. B. die Beziehung zu dem Eingeladenen oder die Frage, ob in Zukunft Entscheidungen im Rahmen der Zusammenarbeit anstehen. Eine Rolle spielt dabei auch, ob neben die Einladung zu der Veranstaltung noch Übernachtungs- und Bewirtungskosten treten.

Schließt die Zustimmung des Vorgesetzten die Strafbarkeit aus? Die Genehmigung des Dienstvorgesetzten des Eingeladenen kann die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung, nicht aber wegen Bestechung ausschließen. Wir empfehlen, sich die entsprechende Genehmigung durch den Dienstherrn des Eingeladenen bestätigen zu lassen (ggf. in einem im Einladungsschreiben vorgesehenen Formular).

2. Einladungen an Geschäftspartner

Die Einladung von Geschäftspartnern ist grundsätzlich in einem weiteren Rahmen zulässig als die Einladung von Amtsträgern. Taugliche Bestechungsadressaten sind Angestellte und Beauftragte eines Betriebes. Nicht strafbar sind Einladungen an den Betriebsinhaber.

Muss der Eingeladene eine Gegenleistung erbringen? Die Grenze zur Strafbarkeit ist überschritten, wenn mit der Einladung zum Fußballspiel eine zukünftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erreicht werden soll. Der Eingeladene soll sich also gerade wegen der Einladung für den Einladenden und gegen dessen Konkurrenz entscheiden, nicht aufgrund sachgerechter Kriterien. Es ist nicht erforderlich, dass diese sachwidrige Entscheidung auch fällt; es genügt die bloße Intention. Soll die Einladung hingegen lediglich allgemeines „Wohlwollen“ erzeugen, begründet sie keine Strafbarkeit.  

Gibt es feste Wertgrenzen? Anders als bei der Vorteilsgewährung gegenüber Amtsträgern spielt die Sozialadäquanz des Wertes der Einladung keine Rolle. Allerdings kann der Wert der Einladung ein Indiz dafür sein, dass mit ihr eine sachwidrige Entscheidung „erkauft“ werden soll.

Ist die Einladung eines Einkäufers auch strafbar, wenn der Betriebsinhaber zustimmt? Ja, wenn die Einladung auf eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gerichtet ist. Die Zustimmung des Betriebsinhabers schließt die Strafbarkeit (anders als bei der Vorteilsgewährung an einen Amtsträger) nicht aus. Die entsprechende Zustimmung dokumentiert gleichwohl Transparenz, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein entlastendes Indiz ist.

Welche steuerrechtlichen Aspekte sind bei der Einladung zu Fußballspielen zu beachten?

In steuerlicher Hinsicht ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen durch den Empfänger zu versteuern. Der Einladende kann jedoch die Versteuerung übernehmen (sog. „Pauschalversteuerung“). In diesem Fall hat er den Empfänger über die Übernahme der Steuer zu unterrichten.

Im Einzelfall kann eine andere steuerliche Behandlung geboten sein: Werden z. B. Personen eingeladen, die eine politische Repräsentationsaufgabe wahrnehmen, stellt die Einladung unter Umständen keine steuerpflichtige Zuwendung dar, weil sie als Bestandteil der Tätigkeit des Repräsentanten gewertet werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen nur einkommensteuerpflichtige Zuwendungen pauschalversteuert werden (BFH, Urt. v. 16.10.2013 – VI R 52/11, VI R 57/11 und VI R 78/12).

Fazit

Vorsicht bei der Einladung von Amtsträgern oder dem öffentlichen Dienst sonst nahe stehenden Personen! Die Grenzen zur strafbaren Vorteilsgewährung sind niedrig. Wir raten, eine Einladung an Amtsträger nur auszusprechen, wenn diese aufgrund der Repräsentationsfunktion des Amtsträgers einen Werbeeffekt für Ihr Unternehmen haben kann. Zudem sollte die Genehmigung des Dienstherrn des Amtsträgers eingeholt werden.

In Bezug auf die Einladung von Geschäftspartnern sind die Grenzen der Zulässigkeit weiter. Allerdings muss auch hier der Eindruck vermieden werden, dem Gegenüber solle eine konkrete Entscheidung zugunsten des Zuwendenden „abgekauft“ werden. Es empfiehlt sich aus Transparenzgründen, eine Dokumentation aller Einladungen vorzunehmen und gegebenenfalls eine zentrale Stelle für die Genehmigung von Einladungen ab einem bestimmten Wert einzurichten.

Zahlreiche Unternehmen haben inzwischen Richtlinien für die Annahme und die Zuwendung von Einladungen und Geschenken erarbeitet. Wir empfehlen, diesem Vorbild zu folgen. Mithilfe dieser Richtlinien finden sich Ihre Mitarbeiter im komplizierten und nicht immer eindeutigen Korruptionsrecht zurecht. Eine besondere Orientierungshilfe bietet die Einführung von – betriebsintern gültigen und an die Unternehmensspezifika angepassten – Grenzwerten und die Herausgabe von eingängigen Checklisten.

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