04.02.2019Fachbeitrag

Update Compliance 1/2019

Geldwäschebeauftragte im Fokus

Kreditinstitute und ihre Geldwäschebeauftragten rücken verstärkt in den Fokus der Justiz. Das Europäische Parlament hört am heutigen 4. Februar 2019 den Geldwäschebeauftragten der Deutschen Bank an. Ziel der Befragung ist die Aufklärung der Rolle der Deutschen Bank im Geldwäscheskandal der Danske Bank. 

Dass die Position als Geldwäschebeauftragter darüber hinaus auch Sanktionsrisiken birgt, verdeutlicht ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des OLG Frankfurt am Main, der die Verurteilung einer Geldwäschebeauftragten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main bestätigt.  

Das OLG Frankfurt befasste sich in seinem Beschluss vom 10. April 2018 (Az. 2 Ss-OWi 1059/17) mit der Rechtsbeschwerde einer Geldwäschebeauftragten, die wegen mehrfacher Verstöße gegen die Verdachtsmeldepflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 GwG a.F. (nunmehr § 43 Abs. 1 GwG) zu Geldbußen in einer Höhe von insgesamt EUR 4.200,00 verurteilt worden war. Die Beschwerdeführerin war als Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank tätig. Kundin dieser Bank war unter anderem eine politisch exponierte Person (PEP), deren Transaktionen größerer Bargeldsummen aufgrund fehlender bankinterner Überwachungs- und Kontrollinstrumentarien fälschlicherweise als unbedenklich eingestuft wurden. Erst nachdem eine andere Bank, die mit diesen Bartransaktionen ebenfalls befasst war, Nachforschungen hinsichtlich der Mittelherkunft angestellt hatte, wurde auch die hier in Rede stehende Bank bzw. die beschwerdeführende Geldwäschebeauftragte auf die Transaktionen aufmerksam. Um die Verdachtsfälle zu verifizieren, stellte die Geldwäschebeauftragte zunächst weitere interne Ermittlungen an. Erst im Nachgang einer telefonischen Befragung der Kundin gab sie eine Geldwäscheverdachtsmeldung ab. 

Das OLG Frankfurt wertete dieses Verhalten als Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Verdachtsmeldung. Regelmäßig obliegen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) den dort genannten Unternehmen. Die gesetzlichen Vertreter treffe nach Ansicht des OLG Frankfurt zwar möglicherweise der bußgeldrelevante Vorwurf der fehlenden Überwachung, was dazu führe, dass er zusätzlich hafte. 

Eine Exkulpation des Geldwäschebeauftragten unter Verweis auf eine etwaige (Mit-) Verantwortung des Unternehmens bzw. der gesetzlichen Vertreter komme indes nicht in Betracht. Dass Geldwäschebeauftragten nicht nur das gänzliche Unterlassen ihrer Aufgabenerfüllung zum Verhängnis werden kann, verdeutlichen die Ausführungen des OLG zur Rechtzeitigkeit der Verdachtsmeldung im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG. Von einer unverzüglichen Verdachtsmeldung ist demnach nur dann auszugehen, wenn der Geldwäschebeauftragte keine über seine Verdachtsprüfungspflicht hinausgehenden Aufklärungsmaßnahmen ergriffen habe. Die vor der Abgabe einer Verdachtsmeldung bestehende Prüfpflicht hinsichtlich der gesetzeskonformen Herkunft des Geldes beschränke sich auf wenige, unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung folgende Informationen. Die Ausermittlung des Sachverhalts sei gerade nicht Aufgabe des Geldwäschebeauftragten. Vor diesem Hintergrund wertete das OLG über die Prüfpflicht hinausgehende und die Verdachtsmeldung verzögernde Nachforschungen als Verstoß gegen die geldwäscherechtliche Verdachtsmeldepflicht. 

Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG Frankfurt schwebt wie ein Damoklesschwert über Geldwäschebeauftragte von Kreditinstituten und anderen verpflichteten Unternehmen. Es ist künftig nicht mehr ausgeschlossen, dass Geldwäschebeauftragte eines Verpflichteten für Fehlentscheidungen persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Mehr denn je ist es daher für die verpflichteten Unternehmen und ihre mit Fragen der Geldwäsche betrauten Mitarbeiter angezeigt, einen besonderen Fokus auf eine umfassende Pflichtenkenntnis des GwG zu legen. Der Schwerpunkt sollte dabei besonders auf der Implementierung funktionierender Kontrollmechanismen liegen, um die Einhaltung der gesetzlichen Geldwäscheanforderungen sicherzustellen.Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Meldepflicht gilt es noch stärker als bisher einzelfallbezogen abzuwägen, in welchem Umfang Aufklärungsmaßnahmen erforderlich und gleichzeitig noch vertretbar sind. Im Zweifelsfalle sollte auf Nachforschungen verzichtet werden, um nicht in Gefahr einer verspäteten Verdachtsmeldung zu geraten. Ob sich die Behörden mit einer solchen Gesetzesauslegung einen Gefallen tun, muss bezweifelt werden. Schon jetzt kommt die für Verdachtsmeldungen zuständige Financial Intelligence Unit (FIU) mit der Aufarbeitung der Verdachtsmeldungen nicht nach. Dies dürfte sich weiter verschärfen, wenn künftig jeder Geldwäschebeauftragte vorsorglich eine Verdachtsmeldung abgibt, um nicht persönlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Qualität der Meldung dient eine solche Rechtsprechung des OLG sicher nicht.

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