03.02.2015Fachbeitrag

Update Compliance 4/2015

Geldwäschebekämpfung: EU-Parlament fordert die Einführung eines Zentralregisters für Unternehmen

Die EU verschärft erneut ihre Regeln zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Im Rahmen der Beratungen der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie im EU-Parlament forderten die zuständigen Ausschüsse die Aufnahme einer Regelung, der zufolge alle 28 EU-Staaten Firmenregister einzuführen haben, aus denen sich die wirtschaftlichen Eigentümer der Unternehmen ergeben.

Die entsprechenden Register sollen offenlegen, welche natürlichen Personen hinter einem Unternehmen stehen und von dessen Geschäften wirtschaftlich profitieren (sog. „wirtschaftlich Berechtigter“). Auch die Begünstigten von Stiftungen und Treuhandgesellschaften werden dort verzeichnet. Die EU erhofft sich hierdurch die leichtere Aufdeckung von Straftaten wie Steuerhinterziehung und Geldwäsche, aber auch die generelle Verfolgung von Finanzströmen Krimineller.

Zugriff auf diese Firmenregister sollen neben den Ermittlungsbehörden wie Polizei und Steuerfahndung und die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten auch solche Personen haben, die ein „berechtigtes Interesse“ an den dort niedergelegten Informationen geltend machen.

Darüber hinaus fordern die parlamentarischen Ausschüsse auch verschärfte Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit sog. politisch exponierten Personen (PEP) vor, etwa die sorgfältige Überprüfung der Herkunft ihres Vermögens.

Schließlich möchte die EU gerne entsprechende Regeln beschließen, wonach der Transfer von Geldern künftig leichter nachzuvollziehen ist.

Der Richtlinienentwurf in der nun ergänzten Form bedarf zunächst noch der Zustimmung des EU-Parlaments und der einzelnen EU-Staaten, bevor sie verabschiedet und in einem zweiten Schritt von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wird. Für diese Umsetzung haben die Länder dann zwei Jahre Zeit.

Praxishinweis: Setzt sich die Forderung nach mehr Transparenz durch, bedeutet dies einerseits zwar eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen, die die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten einzuhalten haben. Ein Blick ins Register genügt, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Ob sich insbesondere die Möglichkeit der Einsichtnahme der jeweiligen Firmenregister für den Personenkreis mit einem „berechtigten Interesse“ durchsetzen wird, bleibt freilich abzuwarten.
Andererseits wird ein solches Register zur Pflicht einer jeden Gesellschaft führen, seine wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und eintragen zu lassen. Das bringt weitere Herausforderungen im Rahmen der von den Unternehmen zu leistenden Geldwäschebekämpfung mit sich. Erst kürzlich hat das Bundesjustizministerium eine Gesetzesänderung des Geldwäscherechts vorgeschlagen, die weitere Anpassungen der AML-Compliancestruktur der Unternehmen erforderlich macht (vgl. Update Compliance 03/2015). 

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