12.12.2018Fachbeitrag

Vergabe 952

Genehmigung zur Erprobung neuer Verkehrsarten ist keine Konzession

Eine Genehmigung zur Erprobung neuer Verkehrsarten ist keine Dienstleistungskonzession. Die Genehmigung darf ohne Vergabeverfahren erteilt werden (OLG Celle, 16.10.2018, 13 Verg 3/18).

Kein Vergabeverfahren erfolgt

Ein Landesministerium wollte einem Dienstleister die Genehmigung erteilen, eine neue Verkehrsart zu erproben. Kunden mit ähnlichen Fahrtwegen sollten dabei mit demselben Shuttlefahrzeug nacheinander zu ihren Zielen gebracht werden. Ein Wettbewerber meinte, dass ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, da die beabsichtigte Genehmigung eine Dienstleistungskonzession sei.

Vergabeverfahren nur bei Dienstleistungskonzession erforderlich

Dieser Ansicht widersprach das OLG Celle. Für eine Dienstleistungskonzession hätte das Landesministerium die Erbringung einer Dienstleistung am Markt nachfragen müssen. Zudem müsste der Dienstleister verpflichtet sein, die nachgefragten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen.

An beiden Voraussetzungen fehlte es jedoch. Denn das Ministerium hatte die Erbringung der Fahrdienste nicht am Markt nachgefragt. Der Dienstleister handelte aus eigenem wirtschaftlichen Antrieb. Die Genehmigung sah auch keine Verpflichtung des Dienstleisters vor, die Fahrdienste tatsächlich erbringen zu müssen. Er selbst hätte entscheiden können, ob er die genehmigten Verkehrsleistungen anbietet oder nicht.

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