27.05.2016Fachbeitrag

Update Datenschutz Nr. 10

Generalanwalt zu IP-Adressen und Vollharmonisierung

Generalanwalt am EuGH plädiert für weiten Begriff des Personenbezugs und für die Vollharmonisierung der Erlaubnistatbestände der RL 95/46/EG

Seit Ende 2014 wird mit Spannung eine EuGH Entscheidung erwartet, in welcher nach einer Vorlagefrage des BGH entschieden werden soll, ob eine dynamische IP-Adresse aus Sicht eines Webseitenanbieters stets ein personenbezogenes Datum ist. Zudem legte der BGH dem EuGH die Frage vor, ob die Speicherung einer IP-Adresse – wenn sie denn als personenbezogen eingeordnet werden wird – durch einen Webseitenbetreiber gerechtfertigt werden kann. Am 12. Mai 2016 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Sache veröffentlicht. Zwar bedeutet dies noch nicht, dass der EuGH der Argumentation des Generalanwalts eins zu eins folgen wird, dies ist jedoch in der Praxis häufig der Fall. Aufgrund der Sprengkraft der zu erwartenden EuGH-Entscheidung lohnt es sich, bereits jetzt ein Blick auf die Argumente des Generalanwalts zu werfen.

IP-Adressen sind für Webseitenbetreiber personenbezogene Daten

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass es für den Personenbezug einer IP-Adresse ausreicht, dass es einen Dritten gibt (den Internetzugangsanbieter), an den sich eine verantwortliche Stelle „vernünftigerweise“ wenden kann, um zusätzliche Informationen zur Identifizierung zu erlangen. Der Generalanwalt erkennt an, dass man nicht ohne weitere Begründung die entsprechenden Informationen von einem Internetzugangsanbieter erhält. Ohne konkrete Einzelfälle zu benennen, geht der Generalanwalt aber pauschal davon aus, dass es rechtmäßige Möglichkeiten gibt, weitere personenbeziehbare Daten bei einem Internetprovider zu einer IP-Adresse anzufragen.

Hinwendung zur objektiven Theorie

Letztlich geht es bei der Vorlagefrage auch ganz allgemein um die Reichweite des Begriffs der Personenbeziehbarkeit. In Deutschland stehen sich eine enge Auslegung – nach der es nur auf das Wissen und die Recherchemöglichkeiten der jeweiligen verantwortlichen Stelle ankommt (sog. relative Theorie) – und eine sog. objektive Theorie gegenüber – nach der es genügt, dass es für irgendeinen Dritten möglich ist, den Personenbezug herzustellen. Bislang hatte die relative Theorie in Deutschland die meisten Anhänger und wurde auch so von der überwiegenden Anzahl an Gerichten vertreten. Die Argumentation des Generalanwalts kann allerdings als eine deutliche Hinwendung zur objektiven Theorie gelesen werden. Denn dem Generalanwalt genügt bereits die bloße Existenz der Möglichkeit der Informationsbeschaffung in Einzelfällen, um grundsätzlich zu bejahen, dass jede erhobene IP-Adresse aus Sicht eines Webseitenanbieters personenbeziehbar ist. Wie weit dies geht, wird deutlich, wenn man bedenkt, dass es außerhalb von § 109 UrhG (der für den bloßen Betrieb einer Webseite kaum einschlägig seien dürfte) keinen normierten Informationsanspruch gegen einen Internetprovider gibt. Es ist dem Internetprovider sogar gem. § 95ff TKG verboten, die Daten seiner Kunden an einen Webseitenanbieter oder sonstigen Dritten zu übermitteln.

Das berechtige Interesse ist in § 15 TMG „hineinzulesen“

Der Generalanwalt beantwortet die zweite Vorlagefrage dahingehend, dass es im Rahmen des „berechtigen Interesses“ i.S.d. Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG für einen Webseitenanbieter gerechtfertigt ist, IP-Adressen zu speichern. Eine Datenspeicherung über das „generalklauselartige“ berechtige Interesse ist zwar in den entsprechenden Datenschutzvorschriften des TMG nicht vorgesehen. Aufgrund der durch die europäische Datenschutzrichtlinie intendierte „Vollharmonisierung“, so der Generalanwalt, müsse es aber auch in die Erlaubnistatbestände des TMG hineingelesen werden.

Vermutlich sieben Tage Speicherfrist

Genauere Hinweise über die hier vorzunehmende Abwägungsentscheidung bleibt der Generalanwalt schuldig. Vielmehr sei es Sache des nationalen Gerichts – also des BGHs – die Abwägung für den konkreten Einzelfall vorzunehmen. Vermutlich wird sich der BGH im vorliegenden konkreten Fall an der siebentägigen Speicherfrist für IP-Adressen orientieren, die in der Rechtsprechung auch den Internetzugangsanbietern zugebilligt wurden.

Kein Ausschluss des berechtigten Interesses durch nationale Normen

Die „Vollharmonisierung“ des Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses nach Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG könnte weitgehende Auswirkungen in der Praxis haben. Denn dies würde bedeuten, dass der nationale Gesetzgeber keinen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand mehr schaffen darf (und schaffen durfte), der für spezielle Einzelfälle einen Rückgriff auf die Erlaubnis eines berechtigten Interesses ausklammert. Beispielsweise bestehen derzeit spezielle Erlaubnistatbestände für Werbung, Scoring oder Videoüberwachung, die einen Rückgriff auf das berechtigte Interesse ausschließen oder zusätzliche Anforderungen an ein berechtigtes Interesse stellen. Auch im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzrechts wurde bislang intensiv diskutiert, in wieweit auf ein berechtigtes Interesse zurückgegriffen werden kann. Eine Liste mit Beispielen ließe sich beliebig fortführen.

Fazit

Wenn der EuGH der Linie des Generalanwalts folgt, werden zukünftig IP-Adressen auch etwa im Kontext Smart Home, Internet der Dinge, Smart Meter, Industrie 4.0 usw. stets als personenbezogenes Datum behandelt werden müssen. Darüber hinaus lässt sich der Argumentation des Generalanwalts eine deutliche Hinwendung zur objektiven Theorie des Personenbezugs entnehmen.

Ein weiterer wichtiger Merkposten für die Praxis lautet: Kommt man mit dem bestehenden System an Erlaubnistatbestände derzeit an die Grenzen des datenschutzrechtlich Erlaubten, lohnt es sich zu prüfen, ob eine konkrete Datenverarbeitung nicht doch über ein berechtigtes Interesse legitimiert werden könnte – auch wenn spezielle, eigentlich als abschließend gedachte, Tatbestände dies nicht vorsehen.

Wir werden Sie in unserem Newsletter auch über das kommende EuGH Urteil informieren, sobald dieses veröffentlicht wurde.

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