05.06.2019Fachbeitrag

Update IP Nr. 15

Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen

Überblick

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf beschlossen, der mehrere Maßnahmen zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse des Verbrauchers und der weiteren Marktteilnehmer vorsieht. Ziel der Maßnahmen ist die Verhinderung von missbräuchlichen Abmahnungen, also von solchen, die primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Der Gesetzesentwurf betont zwar, dass mit Abmahnungen „Unterlassungsansprüche schnell und kostengünstig geltend gemacht werden und eine teure und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.“ Sie sollen aber „im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs und zur Durchsetzung insbesondere des AGB-Rechts und des Verbraucherrechts erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen.“ Es soll also ein Geschäftsmodell von Rechtsanwälten und Vereinen verhindert werden, das nicht auf die Stärkung des fairen Wettbewerbs, sondern auf Gewinn durch Abmahnkosten und Vertragsstrafen abzielt. Der Ablauf solcher missbräuchlichen Abmahnungen ist wie folgt: Es wird nach abmahnfähigen Fehlern auf Webseiten anderer Unternehmen (z.B. im Impressum, in den AGB oder der Datenschutzerklärung) gesucht, die anschließend schriftlich abgemahnt werden. Mitenthalten ist meistens eine Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, die bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe vorsieht. Zusätzlich wird mit der Abmahnung ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht, welcher hauptsächlich aus Rechtsanwaltskosten besteht.

Um Gewerbetreibende vor einem solchen missbräuchlichen Verhalten zu schützen, wurde bereits im Oktober 2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erlassen. Laut dem neuen Gesetzesentwurf gäbe es aber Anzeichen, dass trotz dieser Regelungen immer noch zahlreiche missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden.

Der Gesetzesentwurf sieht v.a. Änderungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gerichtskostengesetz (GKG) vor. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

  • höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen,
  • Verringerung der finanziellen Anreize für Abmahnungen,
  • Erleichterung der Geltendmachung von Gegenansprüchen durch die Abgemahnten,
  • Einschränkung des sog. fliegenden Gerichtsstands  im Wettbewerbsrecht.

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen

1. Höhere Anforderungen an die Anspruchsberechtigung

Im UWG wird neu geregelt, dass jeder Mitbewerber andere nur abmahnen darf, wenn er tatsächlich „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.“ Damit soll den Unternehmen entgegen getreten werden, die nur zum Schein auf dem Markt tätig sind, aber primär andere Unternehmen abmahnen wollen. Nach bisheriger Rechtslage kann jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung fordern, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Für ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis war es teilweise ausreichend, dass der Abmahnende vereinzelte Waren auf einem Portal anbot. Nun muss er nachweisen, dass er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Auch Wirtschaftsverbände sind anspruchsberechtigt, allerdings nach Gesetzesentwurf nur noch dann, wenn sie auf einer Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung werden im Bundesamt für Justiz (BfJ) überprüft. Es wird geprüft, ob der Verein aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Damit soll die Existenz solcher Vereine verhindert werden, die nur zum Zwecke des gewinnorientierten Abmahnens gegründet werden.

2. Verringerung der finanziellen Anreize für Abmahnungen

Kernvorschlag des Gesetzesentwurfs ist der Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei besonders abmahnträchtigen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine. Dadurch wird in diesen Bereichen den Abmahnern der finanzielle Anreiz genommen, da sie die Kosten der Abmahnung selbst tragen müssen.
Der Gesetzesentwurf sieht außerdem eine Begrenzung der Höhe von Vertragsstrafen bei einfach gelagerten Fällen vor: „Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlungen angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen.“

3. Stärkung der Gegenansprüche des Abgemahnten

Der Entwurf sieht zudem vor, dass die Geltendmachung von Gegenansprüchen durch den Abgemahnten erleichtert wird. In bestimmten Fällen wird eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Abmahnenden vermutet. Die Norm nennt Regelbeispiele: Zum Beispiel liegt eine missbräuchliche Geltendmachung vor, „wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.“

Weiterhin müssen die Abmahnungen klar festgelegte Informationen – wie z.B. Name oder Firma des Abmahnenden, die Höhe und Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs – enthalten. Hält der Abmahnende diese Vorgaben nicht ein, so hat er keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Außerdem kann der Abgemahnte auch Gegenansprüche geltend machen. Im Falle der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch den Abmahnenden hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Diesen Anspruch hat er auch, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist oder nicht die erforderlichen Informationen enthält.

4. Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands

Schließlich sieht der Gesetzentwurf auch vor, dass der sog. fliegende Gerichtsstand eingeschränkt wird. Der Gerichtsstand ist grundsätzlich der Wohnort des Schuldners, also des Abgemahnten. Eine Ausnahme gilt aber im UWG, da hier auf den Ort der unerlaubten Handlung abgestellt wird, was im Internet praktisch überall sein kann. Das bietet den Abmahnern die Möglichkeit ein Gericht in ihrer Nähe auszusuchen oder eins, das eher in ihrem Sinn über den Streitwert entscheidet. Für Abgemahnte kann ein weit entfernter Gerichtsstand hingegen eine Benachteiligung sein, was sie laut Gesetzentwurf oft dazu bewegt, sich nicht gegen die Forderung zu wehren und die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Ausblick

Der Gesetzentwurf muss zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden. Die Beratung im Bundesrat soll bereits in den nächsten Monaten stattfinden. Er kann eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben, zu der sich die Regierung wiederum schriftlich äußern kann. Danach leitet die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der Stellungnahme an den Bundestag weiter. Wann das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs den Gesetzgebungsprozess durchlaufen hat, hängt davon ab, wie lange die Beratungen im Einzelnen dauern. Es kann aber gut sein, dass das Gesetz dieses Jahr noch verabschiedet wird.

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