Die gesetzlich geregelten Eignungskriterien sind abschließend. Die rechtliche Leistungsfähigkeit ist von diesen nicht umfasst (OLG Düsseldorf, 14.10.2020, Verg 36/19).
Der Antragsteller machte die fehlende Eignung eines Konkurrenten geltend. Dieser könne den Auftrag aufgrund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen nicht ausführen.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen die Eignung des Bieters nicht entfallen lassen. Die in § 122 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 GWB geregelten Eignungskriterien seien abschließend und würden durch die §§ 42 ff. VgV lediglich konkretisiert. Wegen des insofern auch abschließenden Charakters des § 44 VgV seien öffentlich-rechtliche Beschränkungen auch nicht vom Eignungskriterium „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“ erfasst.
Mit der Entscheidung ändert der Senat seine Ansicht zum in früheren Entscheidungen geforderten Eignungskriterium der „rechtlichen Leistungsfähigkeit“.