09.05.2019Fachbeitrag

Vergabe 983

Gewichtung von Zuschlagskriterien

Öffentliche Auftraggeber dürfen Zuschlagskriterien nicht so gewichten, dass sie einen Bieter bevorzugen und andere Bieter von vornherein chancenlos sind – es sei denn, es gibt sachliche Gründe dafür (OLG Celle, 11.09.2018, 13 Verg 4/18).  

Ein Bieter beteiligte sich nicht an einem Vergabeverfahren, weil er von vornherein keine Chance auf einen Zuschlag sah. Die Zuschlagskriterien bevorteilten einen anderen Bieter unzulässig. Das OLG Celle gab ihm recht:

Allgemeines Diskriminierungsverbot und Gebot der Produktneutralität wahren

  • Öffentliche Auftraggeber haben einen weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraum Zuschlagskriterien festzulegen und zu gewichten. Sie verletzen aber das allgemeine Diskrimierungsverbot und das Gebot der Produktneutralität, wenn das Kriterium einen Bieter bevorteilt und andere Wettbewerber chancenlos sind.

Zuschlagskriterien nur ausnahmsweise besonders hoch gewichten 

  • Öffentliche Auftraggeber dürfen einzelne Zuschlagskriterien nur besonders hoch gewichten und so einen Wettbewerber bevorteilen, wenn sie die Leistung mit anderen Kriterien nicht beschaffen können

Rügefrist beginnt erst mit Kenntnis der Relevanz des Vergabeverstoßes

  • Die Frist für Bieter, Fehler in den Vergabeunterlagen rechtzeitig zu rügen, beginnt erst, wenn sie auch die Relevanz des Fehlers für das Vergabeverfahren erkennen


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