03.12.2018Fachbeitrag

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Grenzenloses Online Shopping? – Die neue EU-Geoblocking-Verordnung

Mit dem heutigen Montag (3. Dezember) sollen –in der EU – die letzten Barrieren des Onlinehandels fallen. Ab heute nämlich gilt die  „Geoblocking-Verordnung“. Damit dürfen EU-weit Kunden nicht mehr wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Orts ihrer Niederlassung diskriminiert werden.

Formal trat die Geoblocking-Verordnung (VO (EU) 2018/302) bereits im März diesen Jahres in Kraft. Ihr Ziel ist zum einen die Intensivierung der Markttransparenz, zum anderen die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes. Bestimmte Regelungen der Geoblocking-Verordnung gelten zwar grundsätzlich auch für den stationären Handel; zugeschnitten aber ist die Regelung auf den Online-Handel: Allen europäischen Kunden soll so der gleiche Zugang zu in der EU angebotenen Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden. Was einerseits eine Stärkung und Förderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs darstellt, bedeutet andererseits für Online-Händler einen erheblichen Umstellungsaufwand.

Der Anlass für die Neuregelung war das Ergebnis einer Untersuchung der EU- Kommission zum elektronischen Handel. Danach kamen bei rund 60 Prozent der europäischen Webseiten Geoblocking-Praktiken zum Einsatz. Dabei wird im Internetvertrieb der Zugriff des Kunden auf eine bestimmte Website oder auf andere Inhalte allein aufgrund seines Aufenthaltsortes beschränkt oder sogar ganz gesperrt. Die Folge: Eine Beschränkung des grenzüberschreitenden (Internet-)Vertriebs und damit Hindernisse für das Zusammenwachsen des einheitlichen Binnenmarktes.

Die Geoblocking-Verordnung regelt drei Fallkonstellationen, in denen eine Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung verboten ist:

  • die Sperrung oder Beschränkung des Zugangs zu Webseiten, Apps oder Plattformen (einschließlich der Weiterleitung ohne Zustimmung des Kunden);
  • die Diskriminierung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Zugang zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen; hierunter fallen sämtliche unterschiedliche Verkaufskonditionen, inklusive der Preis-, Zahlungs- und Lieferbedingungen;
  • die Diskriminierung von Kunden bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen.

Diese Regelungen der Geoblocking-Verordnung gelten ab sofort und unmittelbar für die Europäische Union ohne zusätzlichen nationalen Umsetzungsakt. Online-Händler sollten daher, prüfen,

  • ob auf ihrer Website Geoblockingmaßnahmen Anwendung finden, und inwiefern der Zugang für Kunden wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder der Niederlassung beschränkt wird;
  • ob die verwendeten AGB und die Angaben zu den Zahlungsmodalitäten dem Diskriminierungsverbot Rechnung tragen.

Die Geoblocking-Verordnung hat daher nicht nur Auswirkungen auf den deutschen Online-Handel, sondern wird für die Entwicklung des E-Commerce in der gesamten EU maßgeblich sein. Wer Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend vertreibt, tut nun gut daran, sich mit den Vorgaben der Geoblocking-Verordnung vertraut zu machen und sie in seinem Vertrieb einzuhalten.

Wir helfen unseren Mandanten, ihren Vertrieb an die Vorgaben der Geoblocking-VO anzupassen. Sprechen Sie uns gerne an! Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe Vertriebsrecht. Dr. Reinhard Siegert ist spezialisiert auf die kartellrechtskonforme Gestaltung von Vertriebssystemen und sonstige kartellrechtliche Fragestellungen.

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