03.06.2014Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Oktober 2014

Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungen Dritter auf ein überzogenes Bankkonto

BGH, Urteil vom 3.6.2014, II ZR 100/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich über die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH in der Krise entschieden, dass Zahlungen von debitorisch geführten (d.h. überzogenen) Konten dann nicht die Insolvenzmasse schmälern, wenn der Bank ohnehin freie Gesellschaftssicherheiten fehlen. Anders verhält es sich mit Zahlungen von dritter Seite auf das überzogene Konto. Denn dabei wird gegenüber der Bank eine Verbindlichkeit getilgt und die übrigen Gläubiger dadurch im Sinne einer Masseschmälerung benachteiligt. Der Geschäftsführer einer GmbH ist einer besonderen Haftungsgefahr unterworfen, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Die „Krise der Gesellschaft“ wird durch die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und/oder die Kreditunwürdigkeit ausgelöst. Zahlungsunfähig im rechtlichen Sinne ist die Gesellschaft, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Haftung in der Krise

Befindet sich die Gesellschaft in der Krise, werden an deren Geschäftsführer verschärfte Anforderungen gestellt, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen, wegen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und aufgrund einer Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Konkretisierung des Haftungsmaßstabs

Betreffend die Zahlungsunfähigkeit ist es jüngst zu einer Konkretisierung des Haftungsmaßstabs durch den BGH im Rahmen des oben angesprochenen Urteils gekommen. Beklagter war der Geschäftsführer einer GmbH, der über ein debitorisch geführtes Konto Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger leistete, aber auch Zahlungen durch Dritte auf das Konto der Gesellschaft veranlasste. Ein Teil der geleisteten Zahlungen konnten von dem Insolvenzverwalter im Wege einer Insolvenzanfechtung erfolgreich zurückgefordert werden.

Zahlung auf ein debitorisches Konto

Der BGH nahm eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft in der Veranlassung von Zahlungen auf das debitorisch geführte Konto wegen eines Verstoßes gegen die Masseerhaltungspflicht an. Dies lag vorrangig an der Tatsache, dass durch die Zahlungen die Bank gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt befriedigt wurde, was zu einer Masseschmälerung zum Nachteil von anderen Gläubigern führte. Die Haftung sei auch nicht dadurch zu mindern, dass Zahlungen von dem Konto später durch den Insolvenzverwalter wieder zurückgefordert werden konnten.

Zahlung von einem debitorischen Konto

Anders verhielt es sich mit Zahlungen, die von dem debitorisch geführten Konto zur Begleichung von Gesellschaftsschulden an Dritte abflossen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wirken sich diese nicht masseschmälernd aus, wenn der Bank keine weiteren Gesellschaftssicherheiten zur Verfügung stehen, da hier der befriedigte Gläubiger durch die Bank als neue Gläubigerin schlicht ausgewechselt wird. In Betracht könnte aber ein Anspruch der Bank auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens kommen.

Fazit

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise ist gut beraten, Zahlungen auf debitorisch geführte Konten zu unterbinden und stattdessen Zahlung durch die Gesellschaftsschuldner auf kreditorische (d.h. im Haben geführte) Konten zu verlangen. Andernfalls macht er sich wegen Verstoßes gegen seine Masseerhaltungspflicht gegenüber der Gesellschaft haftbar. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird durch einen Insolvenzverwalter eingefordert.

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