28.07.2021FachbeitragHochwasserkatastrophe

Information zur Hochwasserkatastrophe

Hochwasser: Soforthilfen des Bundes und der Bundesländer

zuletzt aktualisiert am 30. Juli 2021

Durch die Hochwasser im Juli 2021 erlitten zahlreiche Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern massive Schäden. Um erste finanzielle Belastungen durch Hochwasserschäden zu mildern, stellen der Bund und die betroffenen Bundesländer Soforthilfen bereit.

Der Bund stellt für die vom Hochwasser betroffenen Regionen Soforthilfen in Höhe von EUR 200 Mio. zur Verfügung. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz steuern jeweils weitere EUR 200 Mio. und Bayern EUR 50 Mio. für die Soforthilfe bei. Die betroffenen Bundesländer organisieren die Auszahlung der Soforthilfen.

1. Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen gewährt Unternehmen zur Milderung erster finanzieller Belastungen durch die von der Unwetterkatastrophe verursachten Schäden eine pauschale Billigkeitsleistung in Höhe von Euro 5.000 je betroffener Betriebsstätte als Soforthilfe.

Antragsberechtigt sind Unternehmen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Köln, in deren Gebiet Schäden durch die Unwetterkatastrophe am 14./15. Juli 2021 aufgetreten sind. Bei abhängigen Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens befinden (über 50 % der Anteile oder Stimmrechte) oder von einem anderen Unternehmen beherrscht werden, ist das beherrschende Unternehmen antragsberechtigt.

Die Antragsteller müssen glaubhaft nachweisen, dass sich die Betriebsstätte in dem vom Unwetter betroffenen Gebiet befindet. Ferner müssen sie eine Eigenerklärung abgeben, dass ein Schaden in Höhe von mindestens EUR 5.000 an der Betriebsstätte nach Abzug der zu erwartenden Versicherungsleistungen entstanden ist.

Die Förderung ist bei einer vor dem 14. Juli 2021 angemeldeten Insolvenz ohne eine vom Insolvenzverwalter bestätigte positive Fortführungsprognose ausgeschlossen.

Die Soforthilfe kann ab sofort bis zum 31. August 2021 bei der Stadt/Gemeinde, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt, mit diesem Antragsformular beantragt werden.

2. Soforthilfen in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz gewährt den im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegenden und vom Hochwasser am 14. und 15. Juli 2021 unmittelbar betroffenen Unternehmen eine pauschale Billigkeitsleistung in Höhe von EUR 5.000 als Soforthilfe.

Antragsberechtigt sind Unternehmen in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier.  

Antragssteller müssen glaubhaft nachweisen, dass sich die Betriebsstätte in dem von Hochwasser betroffenen Gebiet befindet. Ferner müssen die Antragssteller eine Eigenerklärung abgeben, dass an der Betriebsstätte ein Schaden von mindestens EUR 5.000,00 nach Abzug zu erwartender Versicherungsleistungen entstanden ist.

Eine Förderung ist bei vor dem 14. Juli 2021 angemeldeter Insolvenz ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller in den letzten drei Steuerjahren Subventionen auf Grundlage der de-minimis Verordnung erhalten hat, die EUR 200.000 bzw. EUR 100.000 bei Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs übersteigen. Für Unternehmen des Agrarsektors und des Fischereisektors gelten niedrigere Schwellenwerte.

Die Soforthilfe kann bis zum 31. August 2021 bei den Kreisverwaltungen bzw. der Stadt Trier, in deren Gebiet die betroffene Betriebsstätte liegt, beantragt werden. Die Antragsformulare und weitere Informationen sind auf folgenden Internetseiten abrufbar

Unabhängig von der Soforthilfe des Landes Rheinland-Pfalz stellt der Kreis Ahrweiler betroffenen Unternehmen Soforthilfen zwischen EUR 1.000 – 2.000 zur Verfügung. Die Beantragung der Soforthilfe des Kreises Ahrweiler erfolgt telefonisch unter 02641/975-960/961 oder über dieses Antragsformular.

3. Soforthilfen Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat Soforthilfen für vom Hochwasser betroffene Unternehmen angekündigt. Bisher liegt noch keine Richtlinie für den Vollzug des Hilfsprogramms vor.

Für drohende Existenzgefährdungen können Unternehmen Zuschüsse aus dem bayerischen Härtefond nach Maßgabe der Bayerischen Härtefondrichtlinie (BayHFR) beantragen. Härtefondleistungen können Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern und landwirtschaftlichen Unternehmen unabhängig von Rechtsform und Größe (Ziffer 3.1 BayHFR) u. a. zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des geschädigten Unternehmens gewährt werden (Ziffer 2 S. 1 lit. c) BayHFR). Unternehmen in Schwierigkeiten, wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren gezeichnetes Stammkapital infolge aufgelaufener Verluste zur Hälfte verlorengegangen ist, sind von Härtefondleistungen ausgeschlossen (Ziffer 3.2 BayHFR). Die Höhe der Härtefondleistungen richtet sich unter Berücksichtigung verfügbarer Mittel und der Gesamtsituation des Antragstellers nach billigem Ermessen der Bewilligungsbehörde (Ziffer 7.1 BayHFR). Unternehmen, denen durch das Hochwasser Existenzgefährdungen drohen, können Härtefondleistungen mit den hier verfügbaren Antragsformularen bei den jeweiligen Regierungen der Regierungsbezirke, beispielsweise der Regierung von Mittelfranken, bis zum 30. September 2021 beantragen.

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