12.08.2016Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 113

Höhere Anforderungen an die Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen

Kommunen dürfen gewerbliche Altkleidersammlungen nur untersagen, wenn sie festgestellt haben, dass die private Konkurrenz die Funktionsfähigkeit des Entsorgungsträgers gefährdet (BVerwG, 30.06.2016, 7 C 4.15).

Gewerblicher Sammler gefährde Funktionsfähigkeit des Entsorgungsträgers

Die Stadt untersagte der Klägerin die gewerbliche Altkleidersammlung. Sie begründete dies mit entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen, da die Funktionsfähigkeit des Entsorgungsträgers gefährdet werde. Denn die Sammlung erfasse Abfälle, für welche die Stadt ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstelle. Die Stadt prüfte nicht, ab welcher Menge die Funktionsfähigkeit des Entsorgunsträgers gefährdet werde.

Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen wird nur vermutet

BVerwG hält diese Begründung für nicht ausreichend. Das Gesetz normiere in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine widerlegliche Vermutung. Dies folge unter anderem aus der Berücksichtigung des Unionsrechts. Die Überlassungspflicht zugunsten des Entsorgungsträgers beeinträchtige die europäische Warenverkehrsfreiheit. Dies sei nur zulässig, sofern der Erforderlichkeitsgrundsatz beachtet werde.

Einzelfallprüfung erforderlich

Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG beeinträchtigt der gewerbliche Sammler insbesondere dann die
Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Entsorgungsträgers, wenn er Abfälle erfasst, für die der Entsorgungsträger ein hochwertiges Erfassungssystem bereithält. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss die Stadt im Einzelnen auch anhand der Sammelmenge prüfen, die der gewerbliche Sammler dem Entsorgungsträger entziehen wird.

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