11.03.2019Fachbeitrag

Vergabe 966

Hohe Anforderungen an Rügepflicht

Das OLG Schleswig-Holstein hat die Anforderungen an die Rügepflicht konkretisiert (OLG Schleswig-Holstein, 22.01.2019, 54 Verg 3/18)

Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen

  • Die Rügeobliegenheit entfällt erst bei rechtlich komplexen und gerichtlich nicht geklärten Fragen.
  • Bieter müssen erkennen und rügen, dass die Vergabeunterlagen keine Mindestanforderungen für Nebenangebote enthalten.

erfasster Bieterkreis

  • Die Rügeobliegenheit besteht auch dann, wenn der gerügte Mangel einen Bieter nicht selbst betrifft.

Bietergemeinschaft

  • Bietergemeinschaften müssen sich die Rügen eines zuvor selbstständigen Mitglieds zu eigen machen.
  • Macht sich die nachträglich gebildete Bietergemeinschaft die zuvor erklärte Rüge ihres Mitglieds nicht zu eigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags.

Keine Prüfung von Amts wegen

  • Nachprüfungsinstanzen dürfen Vergaberechts-verstöße ohne Rüge nicht von Amts wegen aufgreifen.

Präklusion erfasst Folgefehler

  • Bieter können Folgefehler, die auf einem von der Präklusion erfassten Vergabefehler beruhen, nicht mehr im Nachprüfungsverfahren geltend machen.

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