09.05.2018Fachbeitrag

Vergabe 898

Inkraftsetzung der UVgO in NRW: Was kommt auf wen zu?

Die UVgO in NRW kommt – aber wie genau? Neufestlegung von Wertgrenzen, verbindliche Einführung der UVgO auch für kommunale Auftraggeber – damit ist zu rechnen:

Einführung der UVgO grundsätzlich 1 : 1

Annette Schmidt, Leiterin des Grundsatzreferats Vergabe aus dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW stellte auf unserer Veran-staltung am 13.04.2018 den kommenden Rechtsrahmen vor. Danach sieht NRW – anders als andere Bundesländer - er-freulicherweise davon ab, die UVgO zu „zerpflücken“. Sowohl für Landesstellen als auch für kommunale Auftraggeber wird die Bundes-Fassung der UVgO grundsätzlich 1 : 1 in Kraft gesetzt.

UVgO für Landes-Auftraggeber

Für Landes-Auftraggeber geschieht das durch die novellierte VV zu § 55 LHO. Zu achten ist auf die teilweise abweichende Festlegung von Wertgrenzen für die einzelnen Verfahrensar-ten. Freihändige Vergabe / Verhandlungsvergabe wird zuläs-sig sein bis zu einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro netto.

UVgO wird für Kommunen verbindlich

Für Kommunen wird die UVgO verbindlich! Anders als bisher die VOL/A erster Abschnitt wird die UVgO kommunalen Auf-traggebern in den novellierten Kommunalen Vergabegrund-sätzen nicht nur „zur Anwendung empfohlen“, sondern ver-pflichtend vorgegeben – auch für die Vergabe von freiberufli-chen Leistungen. Zu achten auf die gesondert festgelegten Wertgrenzen sowie auf spezielle Regelungen zur eVergabe. Kommunale Eigenbetriebe, wirtschaftliche Zweckverbände und kommunale Unternehmen in privater Rechtsform bleiben vom Anwendungsbereich ausgenommen

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