17.03.2014Fachbeitrag

Vergabe 487

Kammergericht: Aufhebung bei fehlerhafter Kostenschätzung unzulässig

Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, darf die Vergabestelle ein Vergabeverfahren nur aufheben, wenn sie zuvor einen „ganz beträchtlichen“ Risikoaufschlag kalkuliert hat (Kammergericht, 17.10.2013 - Az. Verg 9/13).

Aufhebung wirksam, aber rechtswidrig

Die Vergabestelle hatte Haushaltsmittel eingeplant, die rund 1,6% über der Kostenschätzung lagen. Das niedrigste Angebot lag rund 8,8% über der Kostenschätzung. Es wurde vom Berater der Vergabestelle als marktüblich und angemessen bezeichnet. Bei sorgfältiger Ermittlung des Kostenbedarfs wäre auf die Schätzung ein Risikoaufschlag von mindestens rund 8,8% erfolgt, so das Kammergericht. Das Gericht stellte fest, dass die Aufhebung wirksam, aber rechtswidrig war.

Schadensersatz

Der Vergabestelle drohen nun Schadenersatzforderungen.

Praxistipp

Die Kostenschätzung sollte nicht nur verfügbare Mittel, sondern auch Marktpreise berücksichtigen. Alternativ ist eine Ausschreibung mit begrenztem Budget möglich.

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