19.11.2020Fachbeitrag

Vergabe 1130 und ÖPNV 109

Kammergericht zu Rügepflicht und zu Rahmenverträgen

Ein durchschnittlich fachkundiger Bieter muss auch die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. Für öffentliche Auftraggeber besteht keine Pflicht, für Rahmenverträge eine verbindliche Höchstabnahmemenge zu nennen (KG Berlin, 20.03.2020, Verg 7/19).

Keine Angabe verbindlicher Höchstabnahmemenge

Die Auftraggeberin schrieb die Vergabe eines Rahmenvertrages über U-Bahn-Fahrzeuge aus. Bei der Ausschreibung gab sie keine verbindliche, sondern lediglich eine geschätzte, Höchstabnahmemenge an. Ein Bieter rügte diesen behaupteten Verstoß erst nach Ablauf der Angebotsfrist.

Nicht rechtzeitig gerügt

Das KG Berlin entschied, dass die Rüge nicht rechtzeitig erfolgte. Denn dass die Nichtangabe verbindlicher Höchstabnahmemengen vergaberechtlich problematisch sein könnte, war erkennbar. Das Vorgehen stehe möglicherweise im Widerspruch zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dessen Kenntnis von dem angesprochenen Bieterkreis erwartet werden kann. Der Bieter hätte den behaupteten Verstoß daher vor Ablauf der Angebotsfrist rügen müssen.

Angabe voraussichtlicher Gesamtabnahmemenge reicht aus

Allerdings entschied das Gericht, dass Auftraggeber keine verbindliche Höchstabnahmemenge angeben müssen. Weder dem deutschen noch dem europäischen Recht lasse sich eine Pflicht hierzu entnehmen. Dem KG-Berlin reicht es aus, wenn Auftraggeber die voraussichtliche Gesamtabnahmemenge so genau wie möglich ermitteln und bekanntgeben.

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