17.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1047

Kein Ausschluss bei veralteter Kalkulationstabelle

Verwendet ein Bieter bei Angebotsabgabe versehentlich die ursprünglich von der Vergabestelle vorgegebene statt einer neuen Kalkulationstabelle, darf das Angebot nicht wegen fehlender Unterlagen ausgeschlossen werden (OLG Düsseldorf, 14.11.2018, Verg 48/18).

Kein Fall einer fehlenden Unterlage

Eine Unterlage oder Preisangabe fehlt, wenn sie nicht vorliegt. Wird eine veraltete Kalkulationstabelle eingereicht, liegt aber eine körperliche Erklärung vor. Soweit sie sämtliche geforderten Angaben (Einzelpreise und automatisch berechneten Wertungspreis) enthält, ist sie vollständig. Sie ist lediglich inhaltlich fehlerhaft, zum Beispiel hinsichtlich der vom Auftraggeber vorgegebenen Mengenvordersätze.

Auslegung und Aufklärung haben Vorrang

Die Verwendung der ursprünglichen Kalkulationstabelle anstatt der angepassten stellt keine Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen dar. Der Auftraggeber muss den Erklärungsinhalt zunächst durch Auslegung ermitteln und in den Grenzen des Nachverhandlungsverbots vom Bieter Aufklärung über das Angebot verlangen.

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