12.09.2014Fachbeitrag

Vergabe 549

Kein Ausschluss des Angebots, wenn Aufklärungsverlangen unberechtigt!

Verlangt der öffentliche Auftraggeber von einem Bieter unberechtigter Weise seinen Angebotspreis aufzuklären, so darf er diesen nicht ausschließen, auch wenn die Antwort des Bieters unbefriedigend ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2014 - 15 Verg 7/14).

Preis ungewöhnlich niedrig?

Hat der Auftraggeber den Eindruck, dass ein Preis ungewöhnlich niedrig ist, muss er prüfen, ob ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht.

Preisabstand zum nächst höheren Gebot mindestens 10 %

Ein Anlass, den Preis näher zu prüfen, ist dann gegeben, wenn zwischen dem Angebotspreis und dem nächst höheren Gebot mindestens ein Abstand von 10% bis 20% vorliegt. Ein geringerer Preisabstand indiziert noch nicht, dass der Angebotspreis im Verhältnis zu der angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrig ist.

Aufklärungsverlangen unzulässig!

Ist der Preis nicht ungewöhnlich niedrig, stellt das Aufklärungsverlangen des Auftraggebers eine unzulässige zusätzliche Anforderung an den Bieter dar.

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