13.03.2015Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht März 2015

Kein finanzieller Abgeltungsanspruch für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 28.5.2014, 7 AZR 404/12

Ein Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf finanzielle Abgeltung von Arbeitszeit, die das Betriebsratsmitglied für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aufgewendet hat, besteht nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur dann, wenn als Ausgleich eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb den Freizeitausgleich verweigert.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Abgeltungsansprüche, die die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin für Betriebsratsarbeit geltend macht. Vor Geltendmachung dieser Ansprüche hatte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Anstellungsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Während des anschließenden Kündigungsschutzprozesses war die Klägerin freigestellt. Obwohl die Klägerin den Kündigungsschutzprozess gewinnen konnte, machte sie von ihrem Weiterbeschäftigungstitel keinen Gebrauch und nahm ihre Tätigkeit als Betriebsärztin nicht wieder auf. Dennoch verrichtete die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach eigener Aussage sowohl während ihrer – fiktiven – Arbeitszeit als auch während der Zeit der Freistellung, die ausdrücklich als Urlaubszeit gekennzeichnet war, Betriebsratstätigkeiten.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, dass ihr für sämtliche Stunden, die sie mit Betriebsratstätigkeit verbrachte, Freizeitausgleich hätte gewährt werden müssen. Da dies wegen der Beendigung des Anstellungsverhältnisses nun nicht mehr möglich sei, seien die Stunden abzugelten. Sie sei weder während des Kündigungsschutzstreits noch während der Freistellungsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und habe demnach alle Tätigkeiten außerhalb ihrer Arbeitszeit erbracht. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht haben die Klage überwiegend abgewiesen. Die Revision war erfolglos.

Betriebsratstätigkeit hat grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden

Die nach § 37 Abs. 3 S. 3 HS. 2 BetrVG erforderlichen Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch wegen Betriebsratstätigkeit liegen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Fall einer bloßen Anzeige von während der Freizeit geleisteter Betriebsratstätigkeit nicht vor. Denn grundsätzlich erhielten Mitglieder des Betriebsrats nach dem Lohnausfallsprinzip für geleistete Betriebsratstätigkeit weder eine Amtsvergütung noch sei Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Der in § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betreffe lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat.

Abgeltungsanspruch nur, wenn Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist

Eine Vergütung der Betriebsratstätigkeit komme ausnahmsweise in Betracht, wenn der Freizeitausgleich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht möglich ist. Von einer Unmöglichkeit der Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen sei nur auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb Freizeitausgleich verweigert. Solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sei das Betriebsratsmitglied darauf angewiesen, Freizeitausgleich geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Hierfür müsse das Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich vom Arbeitgeber auch tatsächlich
verlangen.

Wahlrecht des Arbeitgebers, Mehrarbeitsvergütung zu leisten oder Arbeitsbefreiung zu gewähren

Die bloße Anzeige von während der Freizeit geleisteter Betriebsratstätigkeit genüge hierfür nicht. Auch bei hohen Freizeitausgleichansprüchen obliege dem Arbeitgeber die Entscheidung, ob er sich auf betriebsbedingte Gründe berufen und Mehrarbeitsvergütung leisten oder eine ggfs. umfangreiche Arbeitsbefreiung gewähren wolle. Keine betriebsbedingten Gründe liegen jedenfalls vor, so das BAG, wenn sich das Betriebsratsmitglied entschließt, während seines Urlaubs Betriebsratsarbeit zu leisten.

Fazit

Betriebsratstätigkeit hat grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erfolgen. Hat ein Betriebsratsmitglied aufgrund betriebsbedingter Gründe Betriebsratsarbeit außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt, steht ihm ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu. Diesen muss das Betriebsratsmitglied geltend machen. Kann der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb eines Monats gewähren, entsteht ein finanzieller Abgeltungsanspruch des Betriebsratsmitglieds. Die Entscheidung, sich auf betriebsbedingte Gründe zu berufen und Mehrarbeitsvergütung zu leisten oder entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren, obliegt dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat insoweit kein Wahlrecht.

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