17.04.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht April 2019

Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung zum Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei der Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub geändert. Einem Arbeitnehmer, der sich für ein Kalenderjahr durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu (Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17).

Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG minderte unbezahlter Sonderurlaub den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG nicht. Vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gewährung von unbezahlten Sonderurlaub, so entschied das BAG noch 2014, habe dieser Umstand keine Auswirkungen auf das Entstehen des vollen gesetzlichen Mindesturlaubs. An dieser Rechtsprechung hält das BAG nun ausdrücklich nicht mehr fest.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich von September 2013 bis August 2015 wunschgemäß im unbezahlten Sonderurlaub befand. Nach Beendigung des Sonderurlaubes verlangte sie vom Arbeitgeber die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2014.

Fazit

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben nach der neuen Rechtsprechung des BAG die Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.

Beispiel:
Einem Arbeitnehmer, der bei einer Fünftagewoche nach § 3 BUrlG im Kalenderjahr grundsätzlich einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstage hat (24/6 x 5 Tagewoche) wird drei Monate unbezahlter Sonderurlaub gewährt. Da die Zeit des Sonderurlaubs nicht mehr berücksichtigt wird, besteht der gesetzliche Mindesturlaub nur noch für neun Monate. Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 15 Arbeitstagen (9/12 x 20 Arbeitstage Urlaub).

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