02.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 504

Kein Nachfordern von Eigenerklärungen bei inhaltlichen Mängeln

Eigenerklärungen dürfen nur nachgefordert werden, wenn die Erklärung fehlt oder formale Mängel enthält (OLG Celle vom 14.01.2014, 13 Verg 11/13).

Zwingender Ausschluss

Bei der formalen Prüfung eines Angebotes muss der Auftraggeber Eigenerklärungen nicht inhaltlich prüfen. Dementsprechend ist auch keine Nachforderung wegen inhaltlicher Mängel gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A-EG möglich.

Inhaltliche Nachforderung ist Wettbewerbsverstoß

Eine Nachforderung inhaltlicher Ausführungen wäre ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip und würde dem Bieter einen unzulässigen Vorteil ermöglichen.

Zulässig offensichtlich fehlende Angaben

Die Nachforderung offensichtlich fehlender Angaben wie beispielsweise das Ankreuzen eines Kästchens mit „ja“ oder „nein“ sind zulässig.

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