28.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 514

Kein Nachprüfungsverfahren für Streit außerhalb des Auftrags

Ein Bieter darf im Nachprüfungsverfahren nur das angreifen, was Gegenstand des Vergabeverfahrens war (OLG Düsseldorf, 09.04.2014, VII Verg 8/14).

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Vorsortierung von bereits frankierten Briefen sowie deren Transport aus. Nicht Teil der Dienstleistung war auch die Zustellung der Post beim Adressaten. Gegen einzelne Aspekte der Zustellung ging der Bieter aber mit seinem Nachprüfungsantrag vor.

Nur Handlungen IM Vergabeverfahren Angreifbar

Das OLG Düsseldorf lehnte den Nachprüfungsantrag als unzulässig ab, da die Zustellung der Post nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens war. Außerdem lag der Auftragswert ohne die Zustellung unter dem zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe geltenden EU-Schwellenwert, so dass auch deshalb ein Nachprüfungsverfahren unzulässig war.

Wie auch in der Entscheidung vom 10.03.2014 (Verg VII 11/14 (Vergabe Aktuell 503) stellte das OLG Düsseldorf noch einmal ausdrücklich fest, dass der Vergaberechtsschutz begrenzt ist auf Handlungen oder Unterlassung des Auftraggebers in einem Vergabeverfahren.

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