28.08.2018Fachbeitrag

Vergabe 917

Keine Baugenehmigung für E-Ladesäule erforderlich

Kommunen dürfen Ladesäulen für Elektroautos auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen als Straßen-baulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufstellen (BayVGH, 13.07.2018, 8 CE 18.1071).

E-Ladesäulen = Straßenbestandteile

Die Installation von E-Ladesäulen sei allein nach Straßen-recht und nicht nach Baurecht zu beurteilen. Die E-Ladesäulen stellten Straßenbestandteile dar. Es handele sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten.

Ermöglichung von E-Mobilität

Die Ladeinfrastruktur gewährleiste einen ungehinderten Verkehrsfluss und einen gefahrlosen Verkehrsablauf mit Elektromobilen in den Innenstädten. Damit verringere sie auch die klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs und der damit einher-gehenden Gefahren für Mensch und Umwelt.

Keine Vergleichbarkeit mit normalen Tankstellen

Insbesondere seien die Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten nicht mit normalen, genehmigungsbedürftigen Tankstellen gleichzusetzen. Diese seien allein wegen ihres Umfangs und der erforderlichen massiven Baumaßnahmen nicht als Verkehrsanlagen anzusehen.

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