27.01.2020Fachbeitrag

Vergabe 1060

Keine Vermutung der HOAI-Mindestsätze mehr

Auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung gelten die Mindestsätze der HOAI nicht mehr (OLG Celle, 08.01.2020, 14 U 96/19).

Urteil des EuGH

Der EuGH entschied, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen. Damit dürfen jetzt Pauschalpreise unter den Mindestsätzen und über den Höchstsätzen der HOAI vereinbart werden.

Mündliche Preisabsprachen sind wirksam

Das OLG Celle entschied nun, dass es keine Vermutung für die Mindestsätze der HOAI mehr gibt, wenn die Parteien bloß mündlich eine Preisabsprache trafen.

Keine Mindestsätze als übliche Vergütung

Dann gilt nach Gesetz die übliche Vergütung. Die übliche Vergütung ist aber nicht der HOAI-Mindestsatz.

Das OLG Celle widersprach damit ausdrücklich dem OLG Hamm. Im Mai 2020 wird sich der der BGH erstmals äußern.

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