05.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 735

Keine Vertragserfüllung bei erkanntem Kalkulationsirrtum

Der öffentliche Auftraggeber darf die Durchführung des Vertrages nicht verlangen, wenn er vor dem Zuschlag erkannt hat, dass dieser nicht auskömmlich kalkuliert ist (OLG Brandenburg, 17.03.2016, 12 U 76/15).

Rücksichtsnahmepflicht

Dies entschied das OLG Brandenburg in einer Bausache. Der öffentliche Auftraggeber machte vom bezuschlagten Bauunternehmen Schadensersatz geltend, da das Unternehmen die Bauausführung verweigerte. Diese Ansprüche stehen dem öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht zu. Denn dieser hat seine Pflicht zur Rücksichtsnahme auf die Rechte und Interessen des Bestbieter nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

Kalkulationsirrtum erkannt

Vor dem Zuschlag informierte der Bestbieter den öffentlichen Auftraggeber, dass er einen Fehler in der Kalkulation hatte. Nach Korrektur dieses Kalkulationsfehlers wäre der Bieter nicht mehr der günstige Bieter gewesen. Bei der Angebotsprüfung vermerkte der öffentliche Auftraggeber, dass das Angebot nicht auskömmlich sei. Trotzdem erteilte er den Zuschlag.

Wirksamer Vertragsschluss

Nach Auffassung des OLG Brandenburg handelte es sich hierbei bereits um einen so erheblichen Kalkulationsirrtum, dass Bieter ausnahmsweise sich nicht vertragstreu zu verhalten habe. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Vertrag trotzdem wirksam durch den Zuschlag zustandegekommen ist.


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