27.10.2016Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Oktober 2016

Keine Wissenszurechnung von entsandten Aufsichtsratsmitgliedern

Die wirksame Verlängerung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zwischen einer GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG, wenn der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Auch eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Gesellschafterkreis – wie so oft – identisch ist und die Zustimmung ausdrücklich einem bestehenden Beirat innerhalb der KG vorbehalten ist.

Da Kommanditgesellschaften von Gesetzes wegen (vgl. §§ 161 Abs. 2, 162, 170 HGB in Verbindung mit § 125 f. HGB) durch den jeweiligen Komplementär vertreten werden, kommt es in der Praxis oft zum Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags unmittelbar zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Sieht der Gesellschaftsvertrag der KG eine Befreiung der Geschäftsleitung von den Beschränkungen des § 181 BGB vor, wie dies in der Praxis häufig der Fall ist, kann der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag daher allein abschließen, indem er den Vertrag sowohl für sich selber als auch für die KG – diese wiederum vertreten durch die Komplementär-GmbH – unterzeichnet. Ob ein wirksamer Vertragsschluss in einer solchen Situation zusätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG und/oder der Komplementär-GmbH erfordert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19. April 2016 (II ZR 123/15) nun einige praxisrelevante Teilfragen geklärt.

Keine Zustimmung auf Ebene der KG erforderlich, da kein Grundlagengeschäft

Der BGH hat die folgenden Grundsätze aufgestellt:

Der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags ist grundsätzlich kein Grundlagengeschäft, dem die Gesellschafterversammlung der KG zustimmen muss. Zu den Grundlagengeschäften gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, also etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung. Im vorliegenden Fall handelte es sich nach der Entscheidung des BGH nicht um ein solches Grundlagengeschäft, sondern um einen Akt der laufenden Geschäftsführung, wofür der Geschäftsführer zuständig ist. Der Geschäftsführer war daher vor Vertragsschluss nicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung der KG verpflichtet. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Organisation der Geschäftsführung innerhalb der KG abweichend von dem gesetzlichen Grundkonzept festgelegt wird, etwa im Falle der Bestellung eines Kommanditisten zum geschäftsführenden Gesellschafter der KG. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer bei Vertragsschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, stelle demgegenüber aber keine Ausnahme im vorgenannten Sinne dar.

Auch keine Zustimmung auf Ebene der Komplementär-GmbH erforderlich

Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH ist nach Auffassung des BGH ebenfalls nicht erforderlich.

Dies gelte jedenfalls für den Fall, dass es sich – wie in dem zu entscheidenden Fall – lediglich um eine Vertragsverlängerung handelt, der Gesellschafterkreis bei KG und Komplementär-GmbH identisch ist und ein bei der KG bestehender Beirat bereits seine Zustimmung erteilt hat. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Gesellschafter in einem solchen Fall durch die Befreiung der Geschäftsführung von dem gesetzlichen Verbot des Insichgeschäfts sowohl für die KG, als auch für die Komplementär-GmbH ein gewisses Risiko – gemeint sein dürfte vor allem das mit dem Ausschluss des § 181 BGB einhergehende Risiko eines gewissen Kontrollverlustes – in Kauf genommen hätten. Zudem seien die Gesellschafter im Falle einer bestehenden Gesellschafteridentität durch eine gesellschaftsvertraglich vorgesehene Zustimmung eines bestehenden Beirats hinreichend geschützt.

Fazit: Für die Praxis zu beachten ist, dass Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, weitgehende Entscheidungsbefugnisse – insbesondere auch in eigener Sache – haben. Da die Gesellschafterversammlung der KG nur ausnahmsweise bei sogenannten Grundlagengeschäften zu entscheiden hat, ist sowohl bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrags als auch bei den Vertretungsregelungen darauf zu achten, dass hinreichende Kontrollmechanismen gerade für den Fall möglicher Interessenkonflikte implementiert werden.

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