03.05.2019Fachbeitrag

Planung und Umwelt 067

Knappe Frist zum Widerruf eines Zuwendungsbescheids

Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheids beginnt, wenn die Sache entscheidungsreif ist (BVerwG, 23.01.2019, 10 C 7.17).

ab Kenntnis aller Umstände 

Behörden dürfen Zuwendungsbescheide nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zurücknehmen oder widerrufen, zu dem die Behörde Kenntnis von dem Rücknahme- oder Widerrufsgrund sowie von den möglicherweise entgegenstehenden Belangen des Betroffenen erlangt hat. 

einschließlich Stellungnahme des Betroffenen

Dies setzt laut Bundesverwaltungsgericht voraus, dass die Behörde den Betroffenen anhört und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt. Setzt die Behörde für diese Stellungnahme eine Frist, müsse diese Frist zunächst abgewartet werden. Sind danach keine zusätzlichen Ermittlungen erforderlich, ist die Sache entscheidungsreif und die Jahresfrist beginnt zu laufen. 

Damit konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht die Vorgaben in § 48 Abs. 4 VwVfG.  

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