09.05.2018Fachbeitrag

Vergabe 893

Kommunale Messegesellschaften sind öffentliche Auftraggeber

Messegesellschaften, die durch ihre besondere Verbundenheit mit der Kommune eine Sonderstellung im Wett-bewerb erlangen, sind öffentliche Auftraggeber (OLG Düsseldorf, 21.03.2018, VII-Verg 50/16).

Messen sind grundsätzlich eine gewerbliche tätig

Messegesellschaften üben zwar grundsätzlich im Allgemeininteresse liegende Aufgaben gewerblicher Art aus, da sie im Wettbewerb mit privaten Messegesellschaften stehen. Gleichwohl sind Messegesellschaften öffentliche Auftraggeber, wenn sie nicht zu normalen Marktbedingungen, sondern in einer marktbezogenen Sonderstellung tätig sind.

Marktbezogene Sonderstellung maßgeblich

Eine marktbezogene Sonderstellung liege immer dann vor, wenn die öffentliche Hand die Gesellschaft anders als ihre privaten Wettbewerber behandelt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die öffentliche Hand der Messegesellschaft unentgeltlich Grundstücke überlässt und eine Ausfallbürgschaft gewährt.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.