20.05.2016Fachbeitrag

Vergabe 706

Konzessionsvergabe muss transparent sein – auch im Unterschwellenbereich!

Auch eine unterschwellige Dienstleistungskonzession muss transparent vergeben werden (OLG Celle, 23.02.2016 – 13 U 148/15).

Konzession zur Altkleidersammlung

Die Kommune schreibt eine Dienstleistungskonzession aus. Es geht um die Aufstellung von Altkleider-Sammelcontainern. Ein Interessent rügt die Vergabebedingungen: Selbst einem sorgfältigen Bewerber sei nicht erkennbar, wie er sein Angebot gestalten müsse. Das Gericht gibt ihm Recht.

Grenzüberschreitender Bezug = Bindung an das Europarecht!

Grund: Auch wer eine Konzession vergibt, ist an das Europarecht gebunden. Das gilt selbst dann, wenn ihr Wert den EUSchwellenwert nicht erreicht. Voraussetzung ist ein grenzüberschreitender Bezug. Leitfrage: Könnte der Auftrag auch für ausländische Bieter interessant sein?

Verfahren muss transparent sein!

Wenn ja, gelten die Grundprinzipien des Europarechts. Zu diesen zählt das Transparenzgebot. Daraus folgt: Der Konzessionsgeber muss die Bedingungen und Modalitäten des Verfahrens klar, präzise und eindeutig formulieren. Bieter müssen erkennen können, woran er ihre Angebote messen wird. Willkür und Diskriminierung müssen ausgeschlossen sein.

Hinweis neues Vergaberecht

Konzessionen im Wert von mehr als EUR 5.225.000 sind EUweit auszuschreiben und unterliegen der Nachprüfung.

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