12.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1044

Korrektur des Angebots durch Nachforderung unzulässig

Öffentliche Auftraggeber dürfen keine inhaltlichen Angaben nachfordern und Bietern damit die Gelegenheit geben, ihr Angebot unzulässig nachzubessern (OLG Karlsruhe, 14.08.2019, 15 Verg 10/19).

Nur Vollständigkeitskontrolle

Im Rahmen der formalen Prüfung darf der Auftraggeber die Angebote nicht inhaltlich oder materiell-rechtlich prüfen, so das OLG Karlsruhe. Der Auftraggeber kontrolliert nur, ob alle Unterlagen vorliegen, die er angefordert hat.

Keine „fehlerhafte Unterlage“ bei Abweichung von Vergabeunterlagen

Zwar besage § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV, der Auftraggeber dürfe auch „fehlerhafte Unterlagen“ nachfordern. Eine Unterlage sei aber nicht fehlerhaft, wenn sie körperlich vorhanden ist, aber inhaltlich von den Anforderungen des Auftraggebers abweicht.

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