17.04.2016Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Mai 2016

Leiharbeitnehmer bei der Unternehmensmitbestimmung

BAG, Beschluss vom 4.11.2015 – 7 ABR 42/13

Nach den Bestimmungen des MitbestG wählen die Arbeitnehmer eines Unternehmens / Konzerns ihre Vertreter in den Aufsichtsrat entweder direkt oder über Delegierte – abhängig von der Belegschaftszahl.

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es eine Fülle von Schwellenwerten, bei denen Rechte des Betriebsrats, Größe von Gremien oder Wahlverfahren von der Zahl der Arbeitnehmer abhängen. In (fast) jedem dieser Fälle wird explizit auf § 5 BetrVG verwiesen, wenn es um die Definition der mitzuzählenden Arbeitnehmer geht. Ebenso wird es im MitbestG gehandhabt, das u.a. das Wahlverfahren (Delegierten- oder Direktwahl) von der Zahl der Arbeitnehmer abhängig macht.

Arbeitnehmer i.S.d. Gesetzes sind Arbeitnehmer


§ 5 BetrVG definiert „Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes“ als „Arbeiter und Angestellte…“. Historisch gesehen wurde stets die Auffassung vertreten, dass es sich um Arbeitnehmer des jeweils betroffenen Unternehmens handeln musste, also ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Unternehmen postuliert.

Stimmungswandel

Mit dem Erfolg der Leiharbeit wurde diese Auffassung in Zweifel gezogen. Durch die BetrVG-Novelle 2001 wurde explizit die Wahlberechtigung (nicht aber die Wählbarkeit) eingeführt. Am 13. März 2013 gab das BAG das Erfordernis der Vertragsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf. In der Folge postulierte es, dass der Arbeitnehmerbegriff des § 5 BetrVG – gerade bei Schwellenwerten – normzweckorientiert auszulegen sei.

Folgekonsequenz

Auch in dem Beschluss vom 4. November 2015 führt es diese Linie fort und zählt die Leiharbeitnehmer nun auch bei der Berechnung der Belegschaft nach dem MitbestG mit. Da sie – nach § 7 S. 2 BetrVG – auch das aktive Wahlrecht haben, ist das nur konsequent.

Fazit

Die Entscheidung ist die Fortsetzung der neuen Linie des BAG seit 2013 und zugleich Vorwegnahme der gesetzgeberischen Entscheidung. Im aktuellen AÜG-Entwurf soll explizit die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei den bekannten Schwellenwerten geregelt werden.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.