06.07.2021Fachbeitrag

Vergabe 1185

Lieferkettengesetz kommt auch für die öffentliche Hand

Der Bundestag hat am 11.06.2021 das Lieferkettengesetz beschlossen. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen und (eingeschränkt) die öffentliche Hand, Menschenrechte und Umweltstandards in ihren Lieferketten zu beachten.

Wer ist betroffen?

Erfasst werden Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 3.000, ab 2024 auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben einer Gebietskörperschaft wahrnehmen, gilt das Gesetz, soweit sie „unternehmerisch“ tätig sind. Wann von einer solchen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, ist bisher unklar. Wir haben dazu das Arbeitsministerium angeschrieben und werden über die Antwort berichten.

Anforderungen an Unternehmen

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette zu beachten. Dazu ist unter anderem ein Risikomanagementsystem einzuführen, ein Menschenrechtsbeauftragter zu bestimmen und Risikoanalysen durchzuführen. Konkret müssen die Unternehmen überprüfen, ob ihre Lieferanten geltende Umwelt- und Menschenrechtsstandards einhalten, z. B. im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Bußgelder und Vergabesperre

Verstöße können mit Geldbußen bis zu 800.000 Euro, bei einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro mit bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Ab einer Geldbuße von 175.000 Euro sollen Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

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