01.07.2015Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht 1. Juli 2015

Lockerung des Mindestlohngesetzes

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat gestern angekündigt, die Mindestlohn-Regeln teilweise zu lockern. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen.

Dokumentationspflichten

Nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) besteht derzeit für Minijobs und für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit für Einkommen bis zu 2.958,00 EUR monatlich. Es ist geplant, die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit entfallen zu lassen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten mindestens 2.000,00 EUR brutto betragen hat und das sich hieraus ergebende Nettoentgelt tatsächlich abgerechnet und ausgezahlt worden ist. Bei Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern soll die Aufzeichnungspflicht ganz entfallen. An der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung für geringfügig Beschäftigte wird unverändert festgehalten.

Auftraggeberhaftung

§ 14 MiloG enthält eine Regelung zur Haftung des Auftraggebers. Unklar ist bisher, ob es sich dabei um eine reine Auftraggeber- oder lediglich um eine sog. „Generalunternehmerhaftung“ handelt. Das BMAS hat angekündigt, gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarzustellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter Unternehmerbegriff“ zugrunde gelegt werden soll. Es soll danach nur derjenige haften, der eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben hat (sog. „Generalunternehmerhaftung“). Ob die Gerichte dieser erfreulichen Auslegung folgen werden, bleibt abzuwarten.

Praktika

Praktikanten sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen. Das BMAS hat angekündigt, zeitnah einen Praxisleitfaden für Hochschulen, Betriebe, Praktikanten, Auszubildende und Studierende zu diesem Thema zu veröffentlichen.

Ehrenamt

Im BGB soll eine präzisere Definition des Begriffs des Ehrenamts verankert werden. Damit wird ggf. deutlicher, dass Amateursportler nicht dem Mindestlohngesetz unterfallen.

Mindestlohn im Transitverkehr

Die Kontrollen und die Ahndung von Mindestlohnverstößen im reinen Transitverkehr sollen weiterhin ausgesetzt bleiben, bis eine Einigung mit der EU-Kommission erzielt worden ist.

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

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