27.05.2021Fachbeitrag

Vergabe 1174

Mindestanforderungen an Haupt- und Nebenangebot

Die Mindestanforderungen für das Hauptangebot sind keine Höchstanforderungen an das Nebenangebot. Die Anforderungen an das Nebenangebot dürfen strenger sein (OLG Düsseldorf, 25.11.2020, Verg 35/19).

Messung für Haupt- und Nebenangebote ungleich 

Ein Auftraggeber beabsichtigte, die Montage technischer Anlagen zur Lärmreduzierung an Eisenbahnschienen zu beschaffen. Die Messmethode für die akustischen Mindestanforderungen war beim Nebenangebot strenger als beim Hauptangebot.  

Kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot 

Ein Bieter ging dagegen erfolglos vor. Der Auftraggeber verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn er einen unterschiedlich strengen Maßstab bei der Messmethodik zugrundelegt. Dafür, dass die Mindestanforderungen zwischen Haupt- und Nebenangebot deckungsgleich sein müssen, findet sich keine Stütze.

Bestimmungsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber darf seinen Beschaffungsbedarf selbst bestimmen. Ausfluss seines Bestimmungsrechts ist nicht nur die Frage, ob er Nebenangebote zulässt, sondern zudem welche Anforderungen er an die Nebenangebote - sogar konkludent - stellt. Er darf nur nicht, sachfremde, willkürliche oder diskriminierende Anforderungen aufstellen.

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