15.10.2019Fachbeitrag

Vergabe 1019

Nachprüfung über Antrag hinaus zulässig

Die Vergabekammer darf auch Vergabefehler prüfen, die der Antragssteller zwar nicht geltend gemacht hat, die sich aber aufdrängen (OLG Düsseldorf, 13.05.2019, Verg 47/18).

Offenkundige Vergabefehler

Die Fehler müssen der Vergabekammer nach überschlägiger Prüfung der Vergabeunterlagen offenkundig sein oder ihr aus anderer Quelle bekannt werden. Dazu zählen z.B. auch Pressemeldungen, die von Umständen eines Vergabe-verfahrens berichten, die nicht Bestandteil der Vergabeakte sind.

Weite Prüfungskompetenz

Dieser Prüfungsumfang gilt allerdings nur soweit, wie der Nachprüfungsantrag zulässig ist. Insbesondere darf die Vergabekammer keine Verstöße von Amts wegen prüfen, die der Antragsteller selbst nicht mehr hätte geltend machen können. Dies ist der Fall, wenn der Bieter einen Fehler erkannt hat oder hätte erkennen müssen und diesen danach nicht rügt.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.