03.10.2017Fachbeitrag

Update Compliance 23/2017

Neue Durchsuchungswelle gegen deutsche Kunden schweizer Banken

In der vergangenen Woche haben Steuerfahnder begonnen, Wohn- und Geschäftsräume hunderter (teilweise ehemaliger) Kunden der Bank UBS Luxembourg in Nordrhein-Westfalen und Hessen zu durchsuchen. Dem Vernehmen nach sind auch Daten der UBS Schweiz betroffen. Der Verdacht: Die Kunden haben dort angefallene Kapitalerträge nicht versteuert oder geerbte Depots nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Kunden der UBS und anderer Auslandsbanken, die Erbschaften oder Kapitalerträge nicht versteuert haben, sollten reagieren.

Abwarten?
Abwarten ist insbesondere für (ehemalige) Kunden der UBS jetzt ein Nervenspiel. Wer darauf hofft, nicht entdeckt zu werden, risikiert Strafen: Steuerhinterziehung verjährt in Normalfällen nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen - und diese beginnen ab einer jährlichen Hinterziehungssumme von 50.000 Euro - erst nach zehn Jahren. Solange ist die Strafverfolgung erlaubt. Die Verjährung beginnt mit der Veranlagung des jeweiligen Steuerjahres durch die Finanzbehörden bzw. - wenn es gar keine Veranlagung gab - in dem Zeitpunkt, in dem normalerweise veranlagt worden wäre.

Seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008 drohen empfindliche Strafen: Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro sollen Verfahren regelmäßig nicht mehr (auch nicht gegen Geldauflagen) eingestellt werden, ab 100.000 Euro soll eine Geldstrafe nicht mehr ausreichen, ab 1.000.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden kann, fällig (siehe dazu Update Nr. 1/2008). Wer sich Abweichungen von diesen Grenzen nach unten erhofft, muss hierfür gute Gründe anbringen.

Selbstanzeige als Alternative
Eine Alternative ist die strafbefreienden Selbstanzeige: Wer gegenüber seinem Finanzamt "reinen Tisch" macht, bevor die Steuerhinterziehung entdeckt wird, muss zwar Steuern, Säumniszuschläge, Zinsen und ggf. einen Sanktionszuschlag zahlen, geht aber straffrei aus. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige das Finanzamt in die Lage versetzt, die Steuern ohne Weiteres zu veranlagen - der Steuersünder hat hier nur "einen Schuss". Wer die Selbstanzeige unvollständig einreicht, erlangt keine Straffreiheit.

Für UBS-Kunden, die sich im jetzt von den Strafverfolgungsbehörden genutzten Datenbestand wähnen, kann es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät sein - auch wenn noch keine Durchsuchung stattgefunden hat. Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich beim Finanzamt zu melden und seine Bankbeziehung offenzulegen. So wird jedenfalls eine Durchsuchungsmaßnahme verhindert, das Verfahren wird zudem bei entsprechender Mitwirkung des Steuerpflichtigen vergleichsweise zügig abgewickelt. Zudem wird sich die proaktive Meldung letztlich auch auf die Strafhöhe auswirken.

Überblick über die steuerlichen Lücken verschaffen
Für jeden mutmaßlich Betroffenen macht es jedenfalls Sinn, seine Bankunterlagen zu prüfen und bereits jetzt Erträgnisaufstellungen bei seiner ausländischen Bank anzufordern. Das dauert eine gewisse Zeit und wird von den Banken auch mit empfindlichen Gebühren berechnet. Es lohnt sich aber, sich einen Überblick über das eigene Risiko zu verschaffen, um zu entscheiden, ob eine Selbstanzeige erforderlich ist. Bestenfalls stellt sich heraus, dass die Kapitalerträge so gering sind und so lange her sind, dass die Steuerhinterziehung verjährt ist. Schlimmstenfalls waren die Erträge so hoch, dass im Falle einer Entdeckung mit Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Besonders in derartigen Fällen kann sich eine Selbstanzeige lohnen.

Erhöhtes Entdeckungsrisiko
Die seit 2008 laufenden Durchsuchungs- und Selbstanzeigewellen ebben zweifellos ab. Das hat damit zu tun, dass sich das Entdeckungsrisiko stetig verschärft hat, zahllose Selbstanzeigen bereits erstattet wurden und Auslandsbanken eine konsequente Weißgeldstrategie verfolgen. Seit diesem Jahr werden zudem Finanzinformationen international ausgetauscht, und mit Inkrafttreten des Transparenzregistergesetzes müssen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigtem einem zentralen Register melden (siehe
Update Compliance 22/2017).



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Darüber hinaus beraten und verteidigen die Anwälte der Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Unternehmen wie Führungskräfte in allen strafrechtlichen Fragestellungen und Situationen – präventiv, aber auch in der Krise. Zudem unterstützen wir bei der Einrichtung und Optimierung von Compliance Management-Systemen und führen interne Ermittlungen im Verdachtsfall durch.

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