01.12.2015Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Dezember 2015

Neue Transparenzrichtlinie

Bundestag verabschiedet Umsetzung der neuen Transparenzrichtlinie

Der Bundestag hat am 1. Oktober 2015 die Umsetzung der in Brüssel beschlossenen Neuerungen zur Transparenzrichtlinie verabschiedet. Im Schwerpunkt betreffen die Neuerungen die Meldepflichten bei Beteiligungserwerben nach dem Wertpapierhandelsgesetz.

Ziel der Richtlinienänderung ist laut Brüssel die Erhöhung der Transparenz zwischen Unternehmen und Aktionären. Die Neuerungen sollen Berichtspflichten vereinfachen, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten attraktiver zu machen, sowie Offenlegungspflichten von Unternehmensbeteiligungen überarbeiten. Gleichzeitig soll eine technische Harmonisierung den Aktionären Zugang zu Pflichtinformationen erleichtern. Damit korrespondierende Sanktionsbefugnisse erweitern sich im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“.

Nationale Änderungen bereits in Kraft getreten

Das Umsetzungsgesetz bewirkt Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz, den darauf basierenden Verordnungen und Änderungen im Wertpapierprospektgesetz, im Kapitalanlagegesetzbuch, im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie im Handelsgesetzbuch. EU-Vorgaben verlangten eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 27. November 2015, welche durch Verabschiedung am 1. Oktober 2015 eingehalten wurden. Die Änderungen sind am Folgetag, dem 2. Oktober 2015, in Kraft getreten. Für die geänderten Meldepflichten existieren teilweise materiell-rechtliche Übergangszeiträume bis zu denen eine Meldung erfolgen kann.

Neue Systematik für Meldepflichten bei Beteiligungserwerb und Erfassung von innovativen Finanzinstrumenten

Der Gesetzgeber führt eine neue Systematik für Meldepflichten ein. Zukünftig umfasst § 21 WpHG die Meldepflicht bei Stimmrechten aus Aktien, § 25 WpHG die Meldepflicht für sonstige Instrumente und § 25a eine Meldepflicht für die Summe der nach § 21 WpHG und § 25 WpHG gehaltenen Anteile. Diese Änderungen sollen unter anderem den heimlichen Erwerb von Beteiligungen verhindern. Die Entwicklung innovativer Finanzinstrumente hatte bisher den Beteiligungserwerb ohne Auslösung einer Mitteilungspflicht ermöglicht mit der Folge, dass ein Erwerb geheim gehalten werden konnte. Nun ändert sich die Terminologie. Anstatt Finanzinstrument heißt es in § 25 WpHG nur noch „Instrument“ und erfasst alle Geschäfte, die eine dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Anspruch auf physische Abwicklung des direkten oder indirekten Beteiligungserwerbs entsteht. Durch die Unbestimmtheit dieser Formulierung ist ihr Anwendungsbereich offen. Deswegen dürfte eine Umgehung durch neue Finanzinstrumente in Zukunft nicht mehr möglich sein.

Neue Meldepflichten müssen bis zum 15. Januar 2015 erfüllt werden – teilweise auch für schon Gemeldete

Bedeutsam ist, dass durch die Gesetzesänderungen neue Meldepflichten für bestimmte Inhaber entstehen. Diese neuen Meldepflichten sind gemäß § 41 Abs. 4f WpHG bis zum 15. Januar 2016 zu erfüllen. Eine neue Meldepflicht gilt in erster Linie für solche Inhaber, die erstmalig durch die Änderung meldepflichtig werden. Daneben aber, und das ist wesentlich, müssen sämtliche Inhaber, die jetzt schon unter den § 25 WpHG fallen, nochmals eine Bestandsmitteilung abgeben. Der § 25 WpHG erfasste bisher mittelbare oder unmittelbare Halter von einseitigen Erwerbsoptionen auf Aktien mit Stimmrecht. Besonders an § 25 WpHG ist, dass eine Mitteilungspflicht erst ab Erreichen der 5 Prozent-Beteiligung entsteht, nicht schon ab 3 Prozent wie bei § 21 WpHG. Von nun an gilt dieser Spezialfall auch bei Erwerb besagter innovativer Finanzinstrumente, welche bislang nicht erfasst waren. Bei Erwerb von solchen Instrumenten sowie Aktien greift gleichzeitig § 25a WpHG, wobei auch in Addition beider Beteiligungsmöglichkeiten erst die 5 Prozent-Grenze gilt. Praktisch relevant ist diese Addition dann, wenn eine Partei nur 2,5 Prozent Aktien und 2,5 Prozent Instrumente hält. In diesen Fällen befindet man sich nicht jeweils unter der 3 Prozent-Grenze, sondern hält addiert 5 Prozent.

Meldepflicht schon bei Anspruch auf Erwerb anstatt Vollzug des Erwerbs

Neben der Erfassung innovativer Finanzinstrumente hat sich der Fristbeginn der allgemeinen Meldepflicht nach § 21 WpHG geändert. Nach § 21 Abs. 1b WpHG löst jetzt ein fälliger, unbedingter Anspruch auf Beteiligungserwerb die Mitteilungspflicht aus, nicht erst der Vollzug des Erwerbs. Das gilt für alle Beteiligungsformen. Folglich reicht auch ein entsprechender Anspruch auf Erwerb eines Finanzinstruments aus. Ferner unterscheidet das Gesetz nun aktive und passive Schwellenberührungen. Bei aktiven Schwellenberührungen wird die Kenntnis vom Erwerb nach zwei Tagen unwiderleglich vermutet, § 21 Abs. 1 Satz 4 WpHG. Vorher war die Vermutung widerleglich. Dadurch steigt das Risiko für Erwerber, da diese sich bei Unkenntnis nicht entlasten können. Für passive Schwellenberührungen bestimmt der neue § 21 Abs. 1 Satz 5 WpHG einen Fristbeginn ab positiver Kenntnis.

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