31.01.2022Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht Nr. 25

Neuer Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) folgt auf ARUG II, FüPoG II und FISG

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 25. Januar 2022 den Entwurf des neuen DCGK auf ihrer Webseite veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Die vorgeschlagenen Änderungen haben erhebliche praktische Auswirkungen, insbesondere soll Nachhaltigkeit Teil der Planung, des Risikomanagements und der Überwachung durch den Aufsichtsrat werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen die vorgeschlagenen Neuerungen im Überblick vor.

Ökologische und soziale Nachhaltigkeit werden in Strategie, Risikomanagement, Aufsichtsratsüberwachung und Qualifikation der Aufsichtsräte relevant

Angesichts stetig wachsender Bedeutung von Faktoren ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit für Unternehmen wird an exponierter Stelle im DCGK-Reformentwurf als neue an den Vorstand gerichtete Empfehlung A.1 die systematische Identifikation und Bewertung der mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit aufgenommen. Dabei soll ein ausgewogenes Verhältnis bei der Umsetzung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele geschaffen und in der Unternehmensstrategie transparent dargestellt werden. Auch das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem, welches seit kurzem verpflichtend ist, soll auf finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Belange ausgerichtet sein, einschließlich der Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten (A.3). Der Aufsichtsrat soll „insbesondere“ das Nachkommen dieser nachhaltigkeitsbezogenen Aufgaben überwachen (A.6), sodass sein Kompetenzprofil auch die Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen bedarf (C.1). Damit reiht sich die Kodex-Kommission neben etwa BaFin und ESMA in die Riege derer ein, die durch Empfehlungen faktisch das Thema Nachhaltigkeit zur Pflichtaufgabe für die Unternehmen machen. Schon jetzt gehört die Abfrage zum Umgang mit Nachhaltigkeitsanforderungen zunehmend zu Standardfragen für (potenzielle) Investoren am Kapitalmarkt. Spätestens mit diesen Kodex-Empfehlungen – wenn sie umgesetzt werden – kommt wohl kein Unternehmen im regulierten Markt mehr an der Thematik vorbei. 

Mehr Transparenz über das interne Kontroll- und Risikosystem

Ergänzend zu der gesetzlichen Verpflichtung, ein internes Kontroll- und Risikomanagementsystem, welches das Compliance Managementsystem miteinschließt, einzurichten, empfiehlt die Regierungskommission, die wesentlichen Merkmale dieses Systems im Lagebericht darzustellen und zu dessen Angemessenheit und Wirksamkeit Stellung zu nehmen (A.5).

Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates

Als Reaktion auf den Skandal bei der Wirecard AG wurden durch das sog. FISG an den verpflichtenden Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (d.h. insbesondere eine im regulierten Markt börsennotierte AG) neue Anforderungen gestellt. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen, §§ 107 Abs. 4 Satz 1 und 3, 100 Abs. 5 AktG. Darüberhinausgehend fordert der Kodex-Entwurf bei diesen erforderlichen Finanzexperten zugleich die entsprechende Expertise für die gesamte Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zudem soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einer der unabhängigen Finanzexperten sein. In der Erklärung zur Unternehmensführung (sog. Corporate Governance-Bericht) sollen dazu Angaben gemacht werden (D.4). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll sich zudem regelmäßig mit dem Finanzvorstand und dem Abschlussprüfer über den Fortgang der Prüfung austauschen, an Diskussionen zwischen Management und Abschlussprüfer über kritische Prüfungssachverhalte teilnehmen und dem Ausschuss hierüber berichten (D.3).

Fazit

Die Konsultation läuft noch bis zum 11. März 2022. Danach wird die Regierungskommission eine finale Änderungsfassung des Kodex vorlegen. Der überarbeitete Kodex, der unmittelbar nur für im regulierten Markt börsennotierte Gesellschaften gilt, tritt sodann mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft und ist ab in der darauffolgenden (Jahres-)Entsprechenserklärung zu berücksichtigen.

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