09.02.2015Fachbeitrag

Update Compliance 5/2015

Neuer Straftatbestand: Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines neuen Straftatbestandes der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB-E) vorgelegt.

Bundesjustizminister Maas stellt die Korruptionsbekämpfung in den Mittelpunkt seiner gesetzgeberischen Initiativen. Erst kürzlich wurde ein Gesetzesentwurf zur Erweiterung des Straftatbestandes der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, vorgelegt (Update Nr. 03/2015).

Nun folgt ein Vorschlag zur weiteren Pönalisierung der Korruption im Gesundheitswesen. Der große Senat des Bundesgerichtshofs hatte 2012 entschieden, dass niedergelassene Ärzte, weder als Amtsträger noch als Beauftragte der Krankenkassen anzusehen sind und damit von den bestehenden Normen des deutschen Korruptionsstrafrechts nicht erfasst sind (Update Nr. 118 und 119). Diese Lücke soll nun geschlossen werden.

Der neu zu schaffende § 299a Abs. 1 StGB-E sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für Angehörige eines Heilberufs vor, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial im Wettbewerb einen anderen unlauter bevorzugen oder in sonstiger Weise ihre Berufsausübungspflichten verletzen. In besonders schweren Fällen droht Strafe bis zu fünf Jahren.

Spiegelbildlich zu dem Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen des Vorteils wird auch derjenige bestraft, der den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, § 299a Abs. 2 StGB-E.

Die erste Tatbestandsalternative des „unlauteren Bevorzugens“ lehnt sich an § 299 StGB, die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Sie soll vor allem den freien und fairen Wettbewerb im Gesundheitswesen im In- und Ausland schützen.

In dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wird als strafbares Verhalten exemplarisch die Prämienzahlung durch Pharmaunternehmen für das Verschreiben bestimmter Medikamente aufgeführt. Auch die Teilnahme an von Pharmaunternehmen finanziell unterstützter Forschung oder Fortbildungen wird beispielhaft erwähnt. Sie kann daher in Zukunft zu strafrechtlichen Ermittlungen führen, wenn der Eindruck entsteht, dass der teilnehmende Arzt im Gegenzug die Arzneimittel etc. des Unternehmens unterstützt.

Der neue Straftatbestand soll zudem auch Anwendung finden, wenn „ein Arzt einem Unternehmen, an dem er selbst beteiligt ist, einen Patienten zuführt und er für die Zuführung des Patienten wirtschaftliche Vorteile, etwa eine Gewinnbeteiligung, erhält." Der Referentenentwurf weist dabei darauf hin, dass Gewinnbeteiligungen, die zumindest mittelbar an die Zahl der überwiesenen Patienten anknüpfen, stets unzulässig sind.

Die zweite Tatbestandsvariante der „Verletzung von Berufsausübungspflichten“ erfasst Pflichtverletzungen außerhalb von Wettbewerbslagen. Der Referentenentwurf nimmt hinsichtlich der Berufsausübungspflichten Bezug auf die spezialgesetzlichen Regelungen für die einzelnen Heilberufe, also insbesondere die Berufsordnungen. Jeglicher Pflichtverstoß gegen berufsrechtliche Vorgaben kann als Anknüpfungspunkt für den Straftatbestand dienen, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Damit ist für den Tatbestand grds. ein weiter Raum eröffnet. Es bleibt abzuwarten, ob und wie dieser in der Rechtsprechungspraxis weiter eingegrenzt wird. Der Referentenentwurf nennt vor allem das Verschreiben medizinisch nicht indizierter Behandlungen als relevante Verletzung der Berufsausübungspflichten.

Praxishinweis: Über die Fraktionsgrenzen hinweg besteht Einigkeit, dass das Verbot der Korruption im Gesundheitswesen im StGB festgeschrieben werden soll. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf Bundestag und Bundesrat passieren wird.

Aufgrund der Rechtsprechung des Großen Strafsenats konnten die Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren teilweise nicht gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgehen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass einige Staatsanwaltschaften nach der Einführung des neuen Straftatbestandes einen entsprechenden Schwerpunkt setzen werden. Unternehmen und Ärzte werden daher hergebrachte Usancen im Bereich der Provisions-, Geschenke- und Rückvergütungspolitik überdenken müssen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden

Die Gesetzesinitiative wirft eine Reihe von Fragen auch für die Organisation der ärztlichen Tätigkeit auf. Ärzte, die an anderen Unternehmungen im Gesundheitswesen beteiligt sind, sollten deren Struktur vor In-Kraft-Treten des Gesetzes kritisch überprüfen.

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