28.06.2017Fachbeitrag

Update Compliance 14/2017

Neues Geldwäschegesetz seit Beginn der Woche in Kraft

Mit Datum vom 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte Anfang Juni dem von der Regierung vorgelegten Gesetzesbeschluss mehrheitlich zugestimmt und damit der fristgerechten Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie den Weg bereitet. Die Neufassung des Gesetzes bringt erhebliche Neuerungen und Verschärfungen mit sich. So sieht das Gesetz u.a. eine erhebliche Ausweitung der für die Verpflichteten geltenden Anforderungen an Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor.

Eine ganz wesentliche Neuerung des Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Einführung eines Transparenzregisters. Dieses Register dient der Erfassung von Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft, also derjenigen natürlichen Person, in deren Interesse das Geschäft letztlich abgewickelt wird. Künftig werden vor allem die Gesellschaften und deren Anteilseigner, mitunter aber auch die wirtschaftlich Berechtigten selbst in die Pflicht genommen, das Transparenzregister auf aktuellem und aussagekräftigem Stand zu halten. Einsicht nehmen in dieses Register können neben bestimmten Behörden und den Verpflichteten auch solche Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen.

Neben der Erweiterung des Adressatenkreises sind auch die Anforderungen an das bei den Verpflichteten vorzuhaltende wirksame Risikomanagement erheblich gestiegen. Sämtliche Verpflichtete müssen künftig ein solches Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorhalten. Neben einer umfassenden Risikoanalyse des von dem Verpflichteten betriebenen Geschäfts unter geldwäscherechtlichen Aspekten muss jeder Verpflichtete darüber hinaus auch entsprechende Sicherungsmaßnahmen für die individuell identifizierten Risiken schaffen und diese überwachen und regelmäßig aktualisieren. Das bedeutet, dass sich die zutreffenden Maßnahmen künftig noch stärker an dem Risiko des einzelnen Verpflichteten zu orientieren haben. Besteht ein hohes Risiko, zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden, ist der Verpflichtete in ausgeprägterem Maße angehalten, Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen als ein Unternehmen, für das lediglich geringe Risiken bestehen, zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgenutzt zu werden.

Weiterer umfangreicher Anpassungsbedarf dürfte sich auch aus der Pflicht zur gruppenweiten Einhaltung von Geldwäschepflichten ergeben. Immer dann, wenn der Verpflichtete Teil einer Gruppe ist, ist das Mutterunternehmen nach dem GwG angehalten, eine Risikoanalyse für sämtliche ihrer gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen vorzunehmen, sofern für diese ebenfalls geldwäscherechtliche Pflichten nach dem GwG gelten. Insbesondere für international tätige Unternehmen wird dies – angesichts der mitunter bestehenden spezifischen Länderrisiken – erheblichen Mehraufwand mit sich bringen.

Darüber hinaus sieht das GwG die Absenkung der Bargeldschwelle auf EUR 10.000,00 vor. Verpflichtete müssen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bereits erfüllen, sofern sie Bargeld von EUR 10.000,00 oder mehr annehmen.

Schließlich bringt das Gesetz eine erhebliche Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten mit sich. Künftig ist mit Bußgeldern von bis zu EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils zu rechnen, sofern die Verpflichteten entsprechende Rechtsverstöße begehen. Daneben können die Betroffenen und die Art des von ihnen begangenen Verstoßes öffentlich bekannt gemacht werden.

Ab jetzt also gilt es: die im neuen Geldwäschegesetz niedergelegten Vorgaben müssen umgesetzt sein. Sofern die Verpflichteten dies bislang nicht oder nicht in der vorgesehenen Form getan haben, sollten sie dies schnellstmöglich nachholen und ihre Compliance-Organisation auf die Vereinbarkeit mit den neuen Vorschriften überprüfen und ggf. anpassen.

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