26.02.2016Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 6

Neues zur Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentfonds

Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 entschieden, dass der in Art. 135 Abs. 1 g) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) enthaltene Begriff Sondervermögen vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erlassenen AIFM-Richtlinie (2011/61/EU) weit auszulegen ist und auch solche Fonds erfasst, die dieselben Merkmale aufweisen, wie solche, die der OGAW-Richtlinie (214/91/EU) unterliegen und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen insoweit ähnelten, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (siehe dazu Update Investmentfonds Nr. 4 vom 10. Dezember 2015).

Nach dem Vorschlag der Bundesregierung soll der Gesetzgeber nunmehr mit einer Änderung von § 4 Nr. 8 h) UStG auf die vorgenannte EuGH-Entscheidung reagieren. Der Gesetzesentwurf hält sich eng an den Mindestrahmen, welcher von der EuGH-Entscheidung vorgegeben ist. Demnach soll die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) (AIF), die mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere im Sinne von § 1 Abs. 2 KAGB (OGAW) vergleichbar sind, umsatzsteuerfrei sein. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf die vorgenannte EuGH-Entscheidung und wiederholt die Vergleichbarkeitskriterien nach der Rechtsprechung des EuGH. Diese sind insbesondere

  • eine Aufsicht, die vergleichbar ist mit der Aufsicht von OGAW;
  • die Ansprache desselben Anlegerkreises wie solche von OGAW;
  • dieselben Wettbewerbsbedingungen wie OGAW;
  • die Ausgabe von Anteilsrechten an mehrere Anleger;
  • ein Ertrag der Anlage, welcher von den Ergebnissen der im Beteiligungszeitraum getätigten Anlagen des AIF abhängt;
  • ein Anrecht der Anteilsinhaber auf die vom AIF erzielten Gewinne, die Gewinne einer Wertsteigerung der Anteile sowie die Tragung des Risikos, welches mit der Verwaltung des gesammelten Vermögens verbunden ist und
  • eine Anlage des gesammelten Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung.

Der Gesetzgeber stellt somit nicht allein auf den Umstand ab, dass auch AIF nunmehr nach dem KAGB reguliert sind, wie dies teilweise in der im Anschluss an die vorgenannte EuGH-Entscheidung entstandenen öffentlichen Diskussion überwiegend angenommen worden ist. Vielmehr stellt der Gesetzgeber, jedenfalls in der Gesetzesbegründung, Differenzierungskriterien auf, welche dazu führen würden, dass die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds im Sinne von § 1 Abs. 3 KAGB künftig in vielen Fällen weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein kann. Wesentliches Abgrenzungskriterium wird demnach der Grundsatz der Risikostreuung sein. Dies wird voraussichtlich erneut bzw. weitere Unsicherheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung zur Folge haben. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung ein eigenständiges, von dem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abweichendes Verständnis vom Grundsatz der Risikosteuerung hat bzw. entwickelt.

Für das Inkrafttreten sieht der Entwurf des Gesetzes eine Anwendung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes vor. Eine solche Regelung würde das Erfordernis von Übergangsregeln scheinbar vermeiden. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Wirkung von europäischen Richtlinien, sofern diese nicht bzw. unzutreffend umgesetzt werden, ist dies überraschend. Geht man davon aus, dass die Regelung in der Fassung des Gesetzesentwurfs eine zutreffende Umsetzung der europäischen Richtlinie darstellt, so müsste dieses bereits seit dem Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli 2013 gelten bzw. könnten sich Steuerpflichtige  für diesen Zeitraum auf die unmittelbare Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Es wäre zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber dies in einer für die Steuerpflichtigen sowie die Finanzverwaltung klaren Anwendungsregelung niederlegt.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, ob der bisherige Gesetzesvorschlag in dieser Form tatsächlich Gesetz wird und insbesondere auch, ob der Gesetzgeber eine von der bisherigen Regelung des Inkrafttretens vorsehen wird.

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