05.11.2020Fachbeitrag

Vergabe 1123

Nicht bietende Antragsteller im Nachprüfungsverfahren

Ein Nachprüfungsantrag eines nicht bietenden Antragstellers ist zulässig, wenn es ihm aufgrund seiner behaupteten – als wahr unterstellten – Vergaberechtsverstöße unmöglich oder für ihn nutzlos war, ein Angebot zu erstellen (OLG Rostock, 12.08.2020, 17 Verg 3/20).

Angebotserstellung unmöglich 

Macht der Antragsteller geltend, er wolle ein Angebot abgeben und sehe sich hieran nur durch rechtswidrige Vergabebedingungen gehindert, ist er antragsbefugt.  Das Gericht unterstellt den Tatsachenvortrag des Antragstellers als wahr, wenn es dessen Antragsbefugnis prüft. 

Angebotserstellung als nutzloser Aufwand 

Dasselbe gilt für den Fall, in dem der Antragsteller kein Angebot abgibt, weil dies für ihn einen nutzlosen Aufwand darstellen würde. 

Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers 

Der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zu bestimmen, ob und welchen Gegenstand er beschaffen will. Grenzen dieses Rechts ergeben sich nur daraus, dass sich die Leistungsanforderungen auf den Auftrag beziehen müssen und der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nachvollziehbar begründet. Ob Leistungsanforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist unerheblich.   

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.