23.03.2015Fachbeitrag

Vergabe 609

Nichtigkeitsklage nur gegen verbindliche Rechtsakte zulässig

Eine Nichtigkeitsklage vor dem EuG ist nur gegen Handlungen von Organen der Europäischen Union zulässig, die verbindliche Rechtswirkung für den Kläger entfalten. Vorläufige Beschlüsse sind nicht angreifbar (EuG, 03.03.2015, T-251/13).

Beeinträchtigung klägerischer Interessen erforderlich

Handlungen der Organe sind nur dann anfechtbar, wenn sie dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen. Diese Rechtswirkungen müssen geeignet sein, die klägerischen Interessen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

Bei einem mehrphasigen Verfahren liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur dann vor, wenn die Maßnahme den Standpunkt des Organs am Ende des Verfahrens endgültig festlegt.

Rein vorläufiger Beschluss angegriffen

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Beschluss der EU-Kommission, ein förmliches Beihilfeprüfverfahren einzuleiten. In dem Beschluss teilte die Kommission vorläufig mit, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme nach erster Beurteilung um eine nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe
handelt.

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