25.02.2020Fachbeitrag

Update Energie 019

Novelle des EDL-G und der Energieauditpflichten

Ende 2019 hat der deutsche Gesetzgeber das Energiedienstleistungsgesetz („EDL-G“) und die darin geregelten Energieauditpflichten novelliert. Insbesondere Unternehmen, die zwar prinzipiell in den Anwendungsbereich des EDL-G fallen, aber nur einen geringen Energieverbrauch haben, werden mit der neu eingeführten Bagatellschwelle und der damit verbundenen Ausnahme von der Auditpflicht erheblich entlastet. Andere Pflichten des EDL-G bleiben jedoch auch für diese Unternehmen bestehen. Unternehmen sollten prüfen, welche Vorgaben des EDL-G für sie nach der Novelle noch gelten.

Hintergrund

Zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele haben die EU und Deutschland unter anderem Energieeffizienzmaßnahmen vereinbart. Die Grundlage zur Erreichung dieser Ziele wurde in der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 („EED“) verankert. In Deutschland ist die EED im Wesentlichen im Jahr 2015 über eine umfassende Änderung des EDL-G umgesetzt worden. Danach müssen alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (Nicht-KMU) sind, sog. Energieaudits durchführen.

Novelle des EDL-G im Jahr 2019

Der deutsche Gesetzgeber hat das EDL-G nun erneut überarbeitet – die Änderungen sind am 26. November 2019 in Kraft getreten. Hauptziel der Novelle ist die Weiterentwicklung und Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits, wobei insbesondere die in der Praxis gesammelten Erfahrungen der vergangenen Jahre berücksichtigt werden sollen. Laut der Gesetzesbegründung zur Novelle hat die Praxis gezeigt, dass als Folge der in der EED verwendeten KMU-Definition auch Unternehmen mit geringem Energieverbrauch unter die Energieauditpflicht fallen, für die ein Energieaudit keine wirtschaftlich sinnvollen Einsparempfehlungen erbringt. Für diese Unternehmen stünden die Kosten für das Energieaudit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen. Dies widerspreche jedoch der EED, die „kostenwirksame“ Energieaudits verlange.

Einführung einer Bagatellschwelle

Vor diesem Hintergrund werden Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch (d.h. der Verbrauch unter Einbeziehung aller Energieträger) im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, nunmehr gemäß § 8 Abs. 4 EDL-G von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits befreit. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht. Die Prüfung, ob die Bagatellschwelle greift, kann im Einzelfall – insbesondere in atypischen Versorgungs- bzw. Verbrauchskonstellationen (z.B. in Betrieben oder Immobilien mit gemeinsam genutzten Flächen) – schwierig sein. Hier stellt vor allem die Abgrenzung von eigenen Energieverbräuchen und Verbräuchen Dritter eine Herausforderung dar.

Verbleibende Meldepflichten trotz Befreiung von Auditpflicht

Zu beachten ist, dass auch Unternehmen, deren Energieverbrauch unterhalb der Bagatellschwelle liegt, weiterhin bestimmte Meldepflichten erfüllen müssen. Sie sind verpflichtet, über eine dafür vorgesehene elektronische Eingabemaske Angaben zum Unternehmen sowie den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und die Energiekosten in Euro pro Jahr (jeweils aufgeschlüsselt nach Energieträgern) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übermitteln. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt abzugeben, zu dem (ohne Eingreifen der Bagatellschwelle) die Energieauditpflicht eintreten würde.

Anpassung der Definition des Energielieferanten

Zudem wurde im Rahmen der Novelle des EDL-G auch die Definition des „Energielieferanten“ geändert, an die einige Pflichten des EDL-G (z.B. Informationspflichten gegenüber Endkunden) anknüpfen. Die bisherige Definition umfasste auch Unternehmen, die zwar mehr als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresbilanz und Jahresumsatz jeweils über zwei Millionen Euro liegt, die jedoch weit weniger als das Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr an Endkunden verkaufen. Dies war häufig nicht sachgerecht, etwa bei Unternehmen, die auf ihrem Betriebsgelände Dritten Energie in nur geringem Umfang verkaufen. Solche Unternehmen sind zukünftig nicht mehr von der Definition des Energielieferanten erfasst und fallen damit insbesondere nicht mehr in den Anwendungsbereich der §§ 4 und 5 EDL-G.

Weitere Anpassungen des EDL-G

Durch ergänzende Regelungen zu den Anforderungen an ein Energieaudit, insbesondere durch die Aufnahme einer Fortbildungspflicht für Energieberater, soll schließlich sichergestellt werden, dass Unternehmen, die ein Energieaudit durchführen (müssen), Entscheidungen über Effizienzinvestitionen auf Basis hochwertiger Energieaudits treffen können. Entsprechend dem Vorbild in anderen Ländern soll zudem die Vollzugstransparenz durch eine Online-Erklärung des Energieaudits erhöht werden.

Fazit

Die Novelle des EDL-G ist ein richtiger und überfälliger Schritt, um betroffene Unternehmen von nicht sachgerechten energierechtlichen Pflichten zu entlasten. Dies gilt insbesondere für die (einschränkende) Neufassung der Definition des Energielieferanten sowie für die Einführung der Bagatellschwelle für Energieaudits. Die Prüfung, ob die Bagatellschwelle im Einzelfall greift, kann allerdings abhängig von der jeweiligen Versorgungs- bzw. Verbrauchssituation schwierig sein. Zudem sollten Unternehmen, die keine KMU sind, darauf achten, dass – auch bei Unterschreiten der Bagatellschwelle – weiterhin Meldepflichten gegenüber dem BAFA bestehen.

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