11.06.2014Fachbeitrag

Update Energie 005

Offshore-Windparks - Steuerrecht

Die Bundesregierung hat am 26. Mai 2014 einen Geset-zesentwurf zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weite-rer steuerrechtlicher Vorschriften in den Bundestag ein-gebracht, der auch Relevanz für die Besteuerung im Zu-sammenhang mit Offshore-Windparks in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone hat. Der Gesetzesentwurf sieht eine Erweiterung des Inlandsbegriffs für Zwecke der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Ertragsteuer) vor. Mit der Erweiterung sollen weitere Aktivitiäten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), die nicht den Betrieb von Offshore-Windparks betreffen, der deutschen Besteuerung unterworfen werden. 

Bisher Anknüpfung an Festlandsockel

Bis Ende 2007 gehörte zum ertragsteuerlichen Inland der Deuschland zustehende Anteil am Festlandsockel nur, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wurden. Der Betrieb von Offshore-Windparks war demnach in Deutschland für ausländische Betreiber nicht steuerpflichtig. Ab 2008 dehnte der Gesetzgeber den Inlandsbegriff aus, auf den Deutschland zustehenden Festlandsockel, soweit dieser der Energieerzeugung und der Nutzung erneuerbaren Energien dient. Die Gesetzesänderung erfasste damit grundsätzlich den Betrieb von Offshore-Windparks, soweit diese eine Verbindung zum Festlandsockel aufweisen, jedoch nicht eine Vielzahl von Aktivititäten, die dem Betrieb vorgelagert (z.B. die Errichtung von Windkraftanlagen) oder nur in dessen Zusammenhang (z.B. die Wartung oder andere unterstützende Leistungen) ausgeübt werden.

Künftig Anknüpfung an AWZ, Errichtung und Betrieb

Nunmehr soll nicht mehr auf die Verbindung zum Festlandsockel, sondern räumlich auf die AWZ abgestellt werden. Auf diesem Wege sollen auch Tätigkeiten erfasst werden, die keine Verbindung zum Festlandsockel aufweisen, sondern auch oberhalb der Wasseroberfläche stattfinden können. Darüber wird neben dem Betrieb nunmehr auch die Erreichtung genannt. Nach dem Wortlaut werden jedoch weitere Tätigkeiten nicht zwingend erfasst, so dass nicht sämtliche Unsicherheiten beseitigt werden. Die Ausdehnung führt nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung von Steuerausländern, die in der AWZ tätig werden, da weiterhin erforderlich ist, dass eine Betriebstätte im Inland begründet wird. Für viele Leistungen wird es an einer für eine Betriebstätte regelmäßig erforderlichen festen Geschäftseinrichtung, d.h. einer örtlichen festen Beziehung zur Erdoberfläche fehlen. In Betracht kommen jedoch regelmäßig sogenannte Montagebetriebstätten, d.h. Bausausführungen, die einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen und wirft dabei regelmäßig eine Vielzahl von Folgefragen auf. So sind insbesondere auch die Auswirkungen von anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen.

Bauabzugssteuer - Anpassungsbedarf bei Verträgen über Bauleistungen

Die Erweiterung des Inlandsbegriffs hat jedoch auch für Inländer Auswirkungen auf die sogenannte Bauabzugssteuer. So ist der Leistungsempfänger einer im Inland erbrachten Bauleistung zum Abzug einer Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % des Entgelts verpflichtet, sofern ihm keine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Somit sind künftig auch im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen in der AWZ die Regelungen zur Bauabzugsteuer zu beachten. Aufgrund der verbleibenden Unsicherheiten sollten auch bei anderen Bauleistungen innerhalb der AWZ Regelungen im Hinblick auf die Bauabzugsteuer in abzuschließende Verträge aufgenommen werden. Die Gesetzesänderung soll nach Auffassung des Gesetzgebers lediglich eine klarstellende Funktion haben, jedoch erst für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume ab 2015 Anwendung finden.

Gewerbesteuer

Die Besteuerung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung, z.B. Wartung von Offshore-Windparks in der AWZ wirft weiterhin eine Vielzahl an steuerrechtlichen Fragestellungen auf. So ist z.B. trotz einer Ausdehnung des Inlandsbegriffs für Zwecke der Gewerbesteuer ab 2008 weiterhin unklar, ob der Betrieb von Offshore-Windkraftanlagen der Gewerbesteuer unterliegt. Insoweit ist die Zuordnung bzw. Rechtmäßigkeit erfolgter Zuordnungen zu bestimmten Gemeinden aufgrund von Landesverordnungen weiterhin umstritten. Die Gewerbesteuerveranlagung sollte insoweit in jedem Fall offengehalten werden.

Umsatzsteuer - abweichender Inlands-begriff

Eine Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ist mit der vorgesehenen Anpassung nicht verbunden. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt ein eigenständiger Inlandsbegriff, der durch die vorgesehene Änderung, die nur die Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) betrifft, nicht verbunden. Umsatzsteuerrechtlich beginnt das Ausland bereits hinter der Strandlinie. Der Begriff der Strandlinie ist weder im Umsatzsteuergesetz noch durch Verwaltungsanweisungen näher bestimmt. In der Literatur wird ein Abstellen auf die sog. gerade Basislinie im Sinne von Artikel 7 SeeRÜ zur Definition der Strandlinie bevorzugt. Somit ist bei Gewässern zwischen inneren Gewässern, d.h. solche, die sich innerhalb der Strand- bzw. Basislinie befinden und solchen, die sich außerhalb dieser Linien befinden, zu unterscheiden. Somit können insbesondere im Bereich von Flussmündungen Tätigkeiten für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland ausgeführt werden. Die AWZ gehört in jedem Fall nicht dazu.

Weiterer Fortgang des Gesetzgebungs-verfahrens

Der Gesetzesentwurf wurde in der 39. Sitzung des Bundestages am 05. Juni 2014 in einer ersten Lesung behandelt und anschließend zur weiteren Behandlung an verschiedene Ausschüsse überwiesen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag stehen noch aus. Das von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig gekennzeichnete Gesetz soll am 13. Juni in der 923. Sitzung des Bundesrates behandelt werden. Eine Umsetzung vor der Sommerpause scheint daher möglich, die jedoch nach dem aktuellen Gesetzesentwurf erst ab dem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum 2015 Anwendung finden würde.

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